Die von den Finanzverwaltungen veranlagten Vermögensübertragungen aufgrund von Erbschaften und Schenkungen sind im Jahr 2016 auf 108,8 Milliarden Euro gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erreichten sie nach einem Rückgang von 6,2 % im Jahr 2015 wieder den Höchststand des Jahres 2014. Die steuerpflichtigen Erwerbe insgesamt erhöhten sich im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr um 7,7 % auf 37,7 Milliarden Euro. Gegenüber dem Jahr 2014 betrug der Anstieg sogar 11,7 %. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Jahr 2016 auf 6,8 Milliarden Euro (+ 24,6 % gegenüber 2015) festgesetzt und stieg damit das vierte Jahr in Folge.
Unterschiede gab es in der Entwicklung bei den Erbschaften und bei den Schenkungen. Durch Erbschaften und Vermächtnisse wurde im Jahr 2016 Vermögen von 43,6 Milliarden Euro übertragen, 15,6 % mehr als noch ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Jahr 2014 ergab sich ein Plus von 13,8 %. Geerbt wurde im Jahr 2016 vorwiegend übriges Vermögen (26,9 Milliarden Euro; + 18,1 %) wie Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine.
Das geschenkte Vermögen stieg zum Vorjahr um 1,4 % auf 65,2 Milliarden Euro, blieb aber um 7,5 % hinter den Ergebnissen des Jahres 2014 zurück. Bei den Schenkungen rangierte im Jahr 2016 das Betriebsvermögen trotz eines Rückgangs gegenüber dem Vorjahr um 4,4 % mit 37 Milliarden Euro weiterhin an erster Stelle. Hierbei beliefen sich Schenkungen mit einem Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro auf 22,9 Milliarden Euro (– 6,8 %). Aufgrund der Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Jahr 2016 unterliegen diese Großerwerbe anderen Besteuerungsregelungen.
Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG und die persönlichen Freibeträge stellen die wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar. Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2016 bei den Erbschaften mit 5,2 Milliarden Euro (+ 9,6 %) und bei den Schenkungen mit 53,0 Milliarden Euro (+ 1,9 %) berücksichtigt. Gegenüber dem Jahr 2014 waren sie in beiden Fällen rückläufig. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewährt. Die persönlichen Freibeträge, deren Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person abhängig ist, beliefen sich im Jahr 2016 bei den Erbschaften auf 11,3 Milliarden Euro (+ 5,7 %) und bei Schenkungen auf 7,9 Milliarden Euro (+ 0,6 %). Bei Berücksichtigung aller Hinzu- und Abrechnungen verblieb ein Anteil von 60,2 % des geerbten Vermögens und 17,7 % des geschenkten Vermögens steuerpflichtig.
Nach Anwendung der Steuersätze, die je nach Verwandtschaftsverhältnis und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs unterschiedlich ausfallen, wurde von den Finanzverwaltungen im Jahr 2016 Erbschaftsteuer in Höhe von 5,7 Milliarden Euro (+ 29,5 %) festgesetzt. Dies entspricht einem Anteil von 13,1 % des geerbten Vermögens. Die festgesetzte Schenkungsteuer stagniert seit dem Jahr 2013 bei 1,1 Milliarden Euro. Ihr Anteil am geschenkten Vermögen betrug im Jahr 2016 lediglich 1,7 %.