Bad Dürkheim – Die Reform des Unterhaltsvorschusses wurde am 17. August 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit in Kraft getreten. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 1. Juli 2017.
Die Mitarbeiterinnen der Unterhaltsvorschusskasse des Kreisjugendamtes Bad Dürkheim stehen als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung, hier kann auch ein neuer Antrag gestellt werden. Erreichbar zu den Öffnungszeiten, Terminvereinbarung unter 06322/961-0.
Was hat sich im Unterhaltsvorschussgesetz geändert?
Alleinerziehenden steht Unterhaltsvorschuss vom Staat zu, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zahlt. Bisher gab es den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende nur bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr des Kindes und höchstens für die Dauer von 72 Monaten. Durch die Reform entfällt die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten. Damit steht allen Kindern und Jugendlichen ab dem 1. Juli 2017 ohne Altersbegrenzung bis zur Volljährigkeit Unterstützung zu.
Somit haben auch Kinder und Jugendliche nach dem vollendeten zwölften bis zum 18. Lebensjahr, wenn auch mit Einschränkungen, Anspruch auf Vorschussleistungen. Diese Ausweitung gilt für Kinder, die nach dem zwölften Lebensjahr keine SGB II-Leistungen (Hartz IV) erhalten oder wenn der alleinerziehende Elternteil trotz SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto im Monat verdient. Auch Kinder, die durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine Sozialleistungen mehr benötigen, weil sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen (zum Beispiel Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) decken können, haben Anspruch auf Vorschussleistungen. Dies bedeutet, dass es für die Anspruchsprüfung ab dem zwölften Lebensjahr einer gesonderten Überprüfung des Leistungsanspruchs bedarf. Auch bereits eingestellte Leistungsfälle wegen Erreichens des zwölften Lebensjahres oder der Überschreitung der bisherigen Höchstbezugsdauer von 72 Monaten können erneut Leitungsanträge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stellen.
Was bleibt gleich?
Weiterhin hat der alleinerziehende Elternteil keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn dieser erstmalig bzw. erneut heiratet. Dies gilt auch, wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil handelt.
Infos auch auf der Homepage der Kreisverwaltung www.kreis-bad-duerkheim.de – Bürgerservice – Dienstleistungen – Unterhaltsvorschuss. Hier findet sich zudem ein Link zum Familienministerium Rheinland-Pfalz mit weiteren Hinweisen.