Mosbach – Wenn für Kinder im Neckar-Odenwald-Kreis kein Unterhalt gezahlt wird, können betroffene Alleinerziehende einen Unterhaltsvorschuss beim Landratsamt beantragen. Geregelt sind die Leistungen im Unterhaltsvorschussgesetz, das aktuell geändert wurde. Seit Anfang Juli 2017 gilt, dass alleinerziehende Elternteile nun von der Geburt des Kindes an bis zu seiner Volljährigkeit den Unterhaltsvorschuss beantragen und beziehen können. Die bisherige Beschränkung auf einen Bewilligungszeitraum von 72 Monaten bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres wurde abgeschafft. Der Unterhaltsvorschuss für Jugendliche zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr beläuft sich auf monatlich 268 Euro. Ob ein Jugendlicher diesen Unterhaltsvorschuss erhalten kann, ist allerdings davon abhängig, ob und in welcher Höhe er gegebenenfalls selbst Einkommen und ob der alleinerziehende Elternteil Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz 4) bezieht.
Die Änderungen im Gesetz gelten rückwirkend ab dem 1. Juli 2017, entsprechend ist auch die Antragsfrist für den rückwirkenden Leistungsbezug ab Juli auf Ende September verlängert worden. Die Antragsformulare können bei der Unterhaltsvorschusskasse, Pfalzgraf-Otto-Straße 14 in Mosbach, persönlich abgeholt, telefonisch unter 06261/84-2031, -2032 und -2033 angefordert oder auf der Webseite des Kreises (Suchwort: „Unterhaltsvorschuss“) abgerufen werden. Vor Beantragung der Leistung empfiehlt sich jeweils ein Beratungsgespräch mit den zuständigen Mitarbeitern des Landratsamtes.