Heidelberg – Am 02.08.2017 zeigte der Vorsitzende des „Die PARTEI“- Kreisverbands Heidelberg als Versammlungsleiter bei der Stadt Heidelberg die Durchführung einer Kundgebung als Aufzug zum Thema „Anwohner nerven, Kein Bier ist illegal, Sperrzeiten abschaffen“ vom 05.09.2017, 23:30 Uhr, bis 06.09.2017, 05:00 Uhr an. Der Aufzug, bei dem nach Angaben des Versammlungsleiters ca. 20 bis 50 oder auch mehr Teilnehmer erwartet werden, soll in der Heidelberger Altstadt zwischen dem Heumarkt und dem Fischmarkt – auf einer Strecke von ca. 216 Meter – stattfinden, mit Kundgebungen an den Endpunkten und in der Mitte der Unteren Straße, wobei die Wegstrecke mehrmals abgelaufen werden soll.
Mit Verfügung vom 31.08.2017 ordnete die Stadt Heidelberg unter anderem an, die Kundgebung werde nur in der Zeit vom 05.09.2017, 23.30 Uhr bis zum 06.09.2017, 2.00 Uhr zugelassen, untersagte die Stadt die Verwendung von elektroakustischen Hilfsmitteln sowie von Gegenständen, die dazu geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, und untersagte den Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke im Verlauf der Versammlung. Die Auflagen wurden für sofort vollziehbar erklärt.
Hiergegen legte der Kreisverband der Partei Widerspruch ein und ersuchte das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auflagen der Stadt Heidelberg.
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die genannten Auflagen abgelehnt. Zur Begründung führt die Kammer aus, die vom Kreisverband als Antragsteller angegriffenen Auflagen seien aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Die zeitliche Beschränkung der Kundgebung sei zum Schutz der Rechtsgüter der Anwohner auf körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt. Die Abwägung der Stadt Heideberg, bis zum Beginn der – seit 01.01.2017 geltenden – Sperrzeit ab 02:00 Uhr nachts der Versammlungsfreiheit des Antragstellers den Vorrang zu geben und die Kundgebung in der von zahlreichen Gaststätten gesäumten Unteren Straße zuzulassen, nach dem Beginn der Sperrzeit aber die Rechtsgüter der etwa 400 Anwohner auf körperliche Unversehrtheit als vorrangig einzustufen, sei nicht zu beanstanden. Zudem leerten sich nach Beginn der Sperrzeit die Straßen der Altstadt, sodass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten sei, dass der Antragsteller mit seiner Kundgebung noch die Aufmerksamkeit einer größeren Öffentlichkeit erreichen könne. Die Aufmerksamkeit der Anwohner der Unteren Straße durch den Lärm der geplanten Kundgebung zu erzwingen, sei vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht umfasst. Auch das Verbot der Verwendung von elektroakustischen Hilfsmitteln sowie von Gegenständen, die dazu geeignet seien, die Nachtruhe zu stören, begegne keinen Bedenken. Die Stadt habe zu Recht auf die erheblichen Lärmbelästigungen, die während der Nachtzeit von solchen Hilfsmitteln und Gegenständen ausgingen und zu erheblichen Gesundheitsgefahren für die Anwohner, insbesondere auch für ältere Menschen und Kinder, führen könnten, verwiesen. Angesichts des nachts sehr viel geringeren Lärmpegels in der Altstadt sei auch nicht zu befürchten, dass die Demonstration in der Unteren Straße ohne diese Hilfsmittel und Gegenstände keine hinreichende Aufmerksamkeit erregen könne. Schließlich sei die Auflage, mit welcher der Verkauf, der Ausschank und der Konsum von alkoholischen Getränken im Verlauf der Versammlung untersagt werde, nicht zu beanstanden. Sie diene ebenfalls dem Schutz der Anwohner, die ohne eine solche Auflage angesichts der durch Alkoholkonsum ausgelösten Enthemmung und gesteigerten Aggressivität der Versammlungsteilnehmer jedenfalls mit unzumutbar erhöhten Lärmbelästigungen zu rechnen hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Konsum von Alkohol mit Blick auf das Motto „Kein Bier ist illegal“ eine besondere Bedeutung habe. Die Auffassung des Antragstellers zur „Legalität“ von Bierkonsum und seine Kritik an den Sperrzeitregelungen der Stadt könne der Antragsteller ungehindert kundgeben, auch ohne dabei Alkohol zu konsumieren.
Der Beschluss vom heutigen Tag (7 K 11854/17) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.