Landau – Die Staatsanwaltschaft Landau hat gegen einen 54-jährigen Mann aus Landau Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Landau wegen 38 Fällen der gemeinschädlichen Sachbeschädigung und der Sachbeschädigung erhoben.
Dem Mann wird in der Anklage vorgeworfen, in der Zeit vom 30.05.2016 bis zum 19.07.2017 in 20 Fällen jeweils eine Vielzahl von Verkehrszeichen und/oder Hinweisschildern und Anzeigetafeln im Stadtgebiet von Landau durch das Aufkleben von selbst gefertigten Plakaten beschädigt zu haben, wobei er die Plakate häufig so anbrachte, dass die Informations- und Warnfunktion der Schilder erheblich beeinträchtigt wurde. Darüber hinaus wird ihm in der Anklage zur Last gelegt, in dem vorgenannten Zeitraum in weiteren 18 Fällen seine selbst gefertigten Plakate an weiteren im öffentlichen Raum sichtbaren Stellen, wie Werbetafeln und Eingangstüren von öffentlichen Gebäuden, angebracht und hierdurch beschädigt zu haben. In sämtlichen Fällen wurde ein fest haftender Kleber verwendet, wodurch sich die Plakate nicht rückstandsfrei entfernen lassen bzw. die Entfernung zu einer Substanzverletzung der beklebten Oberflächen führt. Durch die angeklagten Taten wurde ein Schaden von mehreren Zehntausend EUR verursacht.
Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklage davon aus, dass der Angeschuldigte bei der Begehung der Taten aufgrund einer psychischen Erkrankung vermindert schuldfähig, nicht jedoch schuldunfähig gewesen ist. Auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens nimmt die Staatsanwaltschaft derzeit an, dass die Fähigkeit des Angeschuldigten, sein Verhalten zu steuern, zwar erheblich vermindert, jedoch nicht gänzlich aufgehoben ist.
Sofern sich diese Annahme und die angeklagten Tatvorwürfe in der Hauptverhandlung bestätigen sollten, wäre eine Bestrafung des Angeschuldigten mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe möglich. Daneben würden sowohl bei der Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit als auch bei einer nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit des Angeschuldigten die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuchs zu prüfen sein.
Das Landgericht Landau hat nun über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.
Rechtliche Hinweise:
Der Straftatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 des Strafgesetzbuchs, der in den Fällen in Betracht kommt, in denen Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt wurden, ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Der Straftatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 des Strafgesetzbuchs ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bedroht.
§ 63 des Strafgesetzbuchs lautet wie folgt:
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 des Strafgesetzbuchs) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuchs) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.