Bonn –  Am 1. Oktober 2017 tritt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft. Danach müssen soziale Netzwerke unter anderem Beschwerden über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte umfassender bearbeiten und entsprechende Inhalte schneller und konsequenter löschen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn ist zuständig, die sozialen Netzwerke zur Beachtung ihrer im NetzDG geregelten Pflichten anzuhalten.

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) verpflichtet die Betreiber sozialer Netzwerke künftig unter anderem dazu, ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement für den Umgang mit Beschwerden über strafbare Inhalte aufzubauen und zu unterhalten. Wenn die sozialen Netzwerke Beschwerden nicht genügend beachten, können sich Bürgerinnen und Bürger in einem zweiten Schritt an das BfJ wenden. Ergeben sich Anhaltspunkte für Mängel im Beschwerdemanagement, wird das BfJ prüfen, ob gegen den Anbieter des betroffenen Netzwerks ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist.

Zur Erfüllung dieser neuen Aufgabe hat das BfJ bereits erfolgreich Personal gewonnen, sodass unmittelbar bei Inkrafttreten des NetzDG am 1. Oktober 2017 die Arbeit beginnen kann. Die „Startmannschaft“ hat jetzt ihre neuen Diensträume bezogen. Bis zum Jahresende 2017 wird sie so weit aufgestockt, dass der vom Gesetzgeber angenommene Personalbedarf gedeckt ist.

Gerd Billen, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, informierte sich in Bonn persönlich vor Ort über den Aufbau der Organisationseinheiten und die geplanten Verfahrensabläufe. Der Präsident des BfJ, Heinz-Josef Friehe, betonte: „Wir sind personell, sachlich und fachlich gut vorbereitet. Die Zeit war knapp, aber entsprechend groß war das Engagement unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auch ein elektronisches Ablagesystem für die eingehenden Beschwerden wird rechtzeitig in Betrieb gehen.“

Schrittweise entfaltet dann das NetzDG bis zum Jahresende 2017 seine Wirkungen. Ab dem 1. Oktober 2017 gilt zunächst eine dreimonatige Übergangsregelung, damit soziale Netzwerke ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement aufbauen oder ein bestehendes Beschwerdemanagement verbessern können. Wenn eine nach dem 1. Januar 2018 bei einem sozialen Netzwerk eingereichte Beschwerde nicht ordnungsgemäß bearbeitet wird, kann der Sachverhalt beim BfJ angezeigt werden. Eine Ordnungswidrigkeit liegt dann vor, wenn eine systemisch falsche Entscheidungspraxis des sozialen Netzwerks festzustellen ist.

Staatssekretär Gerd Billen zeigte sich zufrieden: „Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Hasskriminalität und strafbaren Fake News in sozialen Netzwerken. Plattformbetreiber dürfen nicht länger zulassen, dass ihre Infrastruktur zur Begehung von Straftaten missbraucht wird. Sie sind schon heute verpflichtet, strafbare Inhalte zu löschen, wenn sie davon Kenntnis erlangen. Die Löschpraxis ist aber nach wie vor unzureichend. Mit dem Gesetz werden wir die Rechtsdurchsetzung im Netz verbessern. Dem Bundesamt kommt hierbei eine wichtige Aufgabe zu.“

Die Vorgaben des NetzDG zum Beschwerdemanagement, die ab dem 1. Januar 2018 durch die großen sozialen Netzwerke umzusetzen sind, sehen verschiedene Fristen für den Umgang mit Nutzerbeschwerden zu strafbaren Inhalten vor. Offensichtlich strafbare Inhalte sind binnen 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren. Über andere gemeldete Inhalte müssen die Netzwerkbetreiber unverzüglich, in der Regel innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde, entscheiden. Sofern die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen abhängt, kann das soziale Netzwerk dies erst überprüfen und darf hierfür gegebenenfalls länger als 7 Tage benötigen. Auch wenn das soziale Netzwerk eine Entscheidung über das Löschen oder Nichtlöschen auf eine (vom BfJ anzuerkennende) Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung überträgt, kann der Zeitraum überschritten werden. Die Möglichkeit, in bestimmten, vor allem komplizierteren Fällen von der strikten 7-Tages-Frist abzuweichen, soll auch sicherstellen, dass das soziale Netzwerk nicht versehentlich Inhalte sperrt oder löscht, die nicht rechtswidrig sind.

Der Maßstab, was gelöscht werden muss, wird nicht von den sozialen Netzwerken gesetzt. Maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz schafft keine neuen Löschpflichten. Es soll vielmehr sicherstellen, dass bereits bestehendes Recht eingehalten und durchgesetzt wird.

Was die Löschpflicht angeht, handelt das soziale Netzwerk ordnungswidrig, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig ein Beschwerdemanagement gar nicht oder mangelhaft einrichtet, organisatorische Unzulänglichkeiten nicht beseitigt oder die gesetzlichen Vorgaben für das Beschwerdemanagement über einen nicht unerheblichen Zeitraum verfehlt (systemische Mängel). Dem sozialen Netzwerk droht daher kein Bußgeld, wenn es lediglich in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung trifft.

Auch die individuelle Rechtsdurchsetzung wegen Hasskriminalität sowie die Strafverfolgung in diesem Bereich sollen durch das NetzDG erheblich gestärkt werden. Schon ab dem 1. Oktober 2017 werden die sozialen Netzwerke verpflichtet sein, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten sowie eine Person zu benennen, an die sich die deutschen Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) mit Auskunftsersuchen wenden können. Auf entsprechende Auskunftsersuchen muss dann innerhalb von 48 Stunden geantwortet werden. Auf diese Weise sollen Betroffene, die sich gerichtlich oder durch Strafanzeige gegen strafbare Inhalte wehren wollen, eine schnelle und sichere Zustellungsmöglichkeit sowie eine konkrete Ansprechperson bei den sozialen Netzwerken erhalten. Auch die Einhaltung dieser neuen Vorgaben wird das BfJ überwachen und bei Verstößen Bußgeldverfahren einleiten.

Das NetzDG gilt nur für Anbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Dienste der Individualkommunikation, insbesondere E-Mail- oder Messenger-Dienste (wie zum Beispiel WhatsApp) fallen nicht unter das Gesetz. Außerdem gilt das Gesetz nicht für berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele oder Verkaufsplattformen.

Das vom BfJ verhängte Bußgeld kann gegenüber Einzelpersonen bis zu 5 Millionen Euro betragen. Richtet es sich gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, sind bis zu 50 Millionen Euro möglich.

Weitere Informationen zum NetzDG gibt es auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de.