Kandel / Koblenz – Der Bebauungsplan „Europäischer Kulturpark“, dessen Geltungsbereich im Wesentlichen eine bestehende Parkanlage und das überwiegend ohne Baugenehmigung errichtete Gebäude des städtischen Jugendzentrums im Stadtgebiet von Kandel umfasst, ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
In der Parkanlage befindet sich ein Weiher mit einer Bühne für kulturelle Veranstaltungen und eine Spielplatzfläche. Im Umfeld des Jugendzentrums besteht ebenfalls eine Veranstaltungsbühne. Östlich und südlich des Bebauungsplangebiets liegen bebaute Siedlungsbereiche, westlich des Plangebiets existieren mehrere größere Sportanlagen, unter anderem das Bienwaldstadion. Mit dem im April 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan verfolgt die Stadt Kandel der Planbegründung zufolge das Ziel, die Investitionen in kulturelle Einrichtungen im Interesse einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung zu sichern.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in unmittelbarer Nachbarschaft des Bebauungsplangebiets. Sie stellte im Dezember 2016 einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Sie machte im Wesentlichen geltend, es seien unzumutbare Lärmbelästigungen an ihrem Wohnhaus zu erwarten. Es sei auch nicht erkennbar, dass die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte auf der Vollzugsebene gelöst werden könnten. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab.
Der Bebauungsplan sei wirksam. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange lasse keine Mängel erkennen. Insbesondere sei die Betroffenheit der Nachbarschaft des Plangebiets durch die dem Plan zurechenbaren Lärmimmissionen zutreffend ermittelt und bewertet worden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Das Abwägungsergebnis der Stadt Kandel, dass die durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzung des Parkgeländes für kulturelle, soziale und Freizeitaktivitäten trotz der bestehenden Vorbelastung insbesondere durch den Sportanlagenlärm grundsätzlich möglich sei und die verbliebenen Nutzungsinteressenkonflikte auf der Ebene des Vollzugs – durch nachfolgendes Verwaltungshandeln – einer sachgerechten Konfliktlösung zugeführt werden könnten, sei nicht zu beanstanden. Allerdings erforderten die vom Plan zugelassenen Kultur- und Freizeitaktivitäten im Plangebiet ein umfassendes Nutzungsmanagement, um sicherstellen zu können, dass sich die Lärmimmissionsgesamtbelastung für die Nachbarschaft im Rahmen des Zumutbaren halte. Insbesondere müsse gewährleistet werden, dass die nach der Freizeitrichtlinie höchst zulässige Zahl von 18 „seltenen Ereignissen“ pro Kalenderjahr, bei denen gewisse Überschreitungen der jeweiligen Immissionsrichtwerte von der Nachbarschaft grundsätzlich hingenommen werden müssen, insgesamt – d. h. durch Sport-, Freizeit- und Anlagennutzung – nicht überschritten werde. Aus Sicht des Gerichts erscheine vor allem der Erlass einer umfassenden Benutzungsordnung für den „Europäischen Kulturpark“ durch die Stadt, die Eigentümerin aller Flächen und damit Betreiberin des Parks sei, geboten. Darin seien die regelmäßigen Nutzungszeiten sowie zahlenmäßige und zeitliche Beschränkungen bzw. auch der Ausschluss besonders lärmintensiver Veranstaltungen für die Veranstalter und Parkbenutzer verbindlich festzulegen, insbesondere zu den nach den Regelwerken besonders schutzbedürftigen Tages- und Nachtzeiten. Soweit im Übrigen bei Veranstaltungen im Freien im Plangebiet die als Orientierungswerte heranzuziehenden Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie trotz gebotener technischer und organisatorischer Lärmminderungsmaßnahmen voraussichtlich nicht eingehalten werden könnten, dürften diese als sog. „seltene Ereignisse“ nur zugelassen werden, wenn die besonderen Voraussetzungen hierfür nach der Freizeitlärmrichtlinie (z. B. hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz der Veranstaltung) im Einzelfall bejaht werden könnten.
Urteil vom 30. August 2017, Aktenzeichen: 8 C 11787/16.OVG