Worms / Mainz – Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen darf die Stadt Worms mehrere Straßen ihrer Innenstadt für den Durchgangsverkehr mit Lkw über 3,5 Tonnen sperren. Dieser verkehrlichen Anordnung stehen keine Rechte der Südzücker AG entgegen, die die Straßen insbesondere während der Zuckerrübenernte als Zu- und Abfahrtsstrecken von den Rheinbrücken zu dem Verarbeitungswerk in Offstein nutzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag machte die Südzucker AG im Wesentlichen geltend, die Anordnung sei weder aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs noch zum Schutz der Wohnbevölkerung von Lärm und Abgasen erforderlich. Aufgrund der Sperrung müssten ihre Lkw eine um 7,6 km längere Strecke befahren, was zu täglichen Mehrkosten von rund 3.200 € führe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.
Die verkehrsbehördliche Sperrung für Schwerlastverkehr habe zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen ergehen dürfen. Bei einer Anlieferung der Zuckerrüben rund um die Uhr und ca. 400 Fahrzeugbewegungen täglich allein durch Rübentransportfahrzeuge sei mit einer atypischen Lärmbeeinträchtigung für die an den Straßen ansässige Wohnbevölkerung insbesondere zur Nachtzeit zu rechnen, der mit der Anordnung begegnet werden könne. Die Sperrung der Straßen für den Durchgangsverkehr mit Lkw über 3,5 Tonnen sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Sie betreffe nicht ausschließlich die Antragstellerin, sondern den Schwerlastdurchgangsverkehr insgesamt. Der Umstand, dass das Unternehmen infolge nunmehr längerer Fahrwege mit Mehrkosten zu rechnen habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Sperrung, da weder verfassungsrechtlich geschützte Positionen berührt noch unverhältnismäßige Belastungen hervorgerufen würden.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 28. August 2015, 3 L 665/15.MZ)