Karlsruhe – Das Landgericht Würzburg hat den zur Tatzeit 19jährigen Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von elf Jahren verurteilt.
Sachverhalt:
Nach den landgerichtlichen Feststellungen fasste der Angeklagte den Entschluss, seine vormalige Freundin zu töten, nachdem diese die Beziehung zu ihm beendet hatte. Durch einen Mittäter lockte er sie unter einem Vorwand in den zur abendlichen Tatzeit menschenleeren Schlosspark von Wiesentheid. Dort trat er überraschend auf sie zu und versetzte ihr in Tötungsabsicht drei wuchtige Stiche mit einem Messer. Die Stiche drangen in den Hals, die linke Schädelseite sowie in den Nacken ein und führten zu schwersten, konkret lebensbedrohlichen Verletzungen. Der Angeklagte und sein Mittäter ließen die Geschädigte in dem Glauben, sie getötet zu haben, im Park zurück. Infolge der durch die Messerstiche zugefügten Verletzungen, vor allem der gravierenden Verletzung des Rückenmarks, sind bei ihr u.a. eine Querschnittslähmung eines bestimmten Grades sowie schwerste Beeinträchtigungen des Blasen-Darm-Trakts eingetreten. Sie ist derzeit dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Tat u.a. als versuchten Mord unter Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe gewertet. Unter Anwendung von Jugendstrafrecht ist die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG festgestellt und der Angeklagte innerhalb des dadurch eröffneten höheren Strafrahmens zu der Jugendstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Zudem hat das Landgericht der Geschädigten ein hohes einmaliges Schmerzensgeld sowie eine monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente zuerkannt.
Mit seiner Revision hat der Angeklagte vor allem die Anwendung des erhöhten Strafrahmens der Jugendstrafe beanstandet.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Würzburg keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
LG Würzburg – Urteil vom 26. Januar 2017 – JKLs 801 Js 263/16 jug.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 105 Abs. 3 JGG
Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.