Mannheim / Wangen im Allgäu: Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. August 2017 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Januar 2015 bestätigt, mit dem die auf die Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage einer Einkaufsmarktbetreiberin (Klägerin) teilweise abgewiesen wurde. Damit darf der von ihr an der Zeppelinstraße mit einer Verkaufsfläche von 3.000 m² geplante Einkaufmarkt nicht errichtet werden.
Der VGH führte zur Begründung seines den Beteiligten jüngst zugestellten Urteils im Wesentlichen aus: Von dem Bauvorhaben seien aufgrund zu erwartender Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt“ der Stadt Wangen (Beklagte) zu erwarten. Solche Auswirkungen dürften jedoch von einem Einkaufsmarkt im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung nicht ausgehen.
Nach Auffassung des VGH gehört zum zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt“ der Beklagten nicht nur die Altstadt, sondern auch das – außerhalb der Stadtmauern und jenseits der Oberen Argen liegende – E-Center, das – auch wegen der dortigen Parkplätze – räumlich und funktional mit der Altstadt verbunden sei.
Der VGH kam dann zum Ergebnis, dass den dortigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben bei der vorgesehenen Ansiedlung des neuen Einkaufsmarkts Umsatzrückgänge drohten, die die Versorgungsfunktion der Innenstadt Wangens jedenfalls im Lebensmittelsektor in Frage stellten. Dafür spreche bereits ein Vergleich der auf Lebensmittel entfallenden Verkaufsflächen von insgesamt ca. 3.100 m2 in der Innenstadt und von ca. 2.200 m2 im neuen Einkaufsmarkt. Daran ändere auch ein in Wangen insgesamt noch vorhandenes „ungedecktes“ Verkaufsflächenpotential nichts, da der neue Einkaufsmarkt in der Nähe des zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle. Aber auch die von den Beteiligten vorgelegten Marktgutachten sprächen – so der VGH – für schädliche Auswirkungen auf den Lebensmittelsektor im zentralen Versorgungsbereich. So habe die von der Beklagten beauftragte Marktgutachterin auf plausible Weise erhebliche, auf solche Auswirkungen hinweisende Umsatzumverteilungen aufgezeigt. Zwar sei die Marktgutachterin der Klägerin teilweise zu einer für sie günstigeren Prognose gelangt. Sie habe jedoch nicht plausibel machen können, warum von dem neuen Einkaufsmarkt in dem von ihr angenommenen Umfang Kaufkraft aus dem Umland zurückgewonnen werden können und dies zu einer geringeren Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs „Innenstadt“ führen sollte. Auch den Einwand der Klägerin, eine in der Innenstadt verbleibende (über)durchschnittliche „Flächenproduktivität“ stünde der Annahme schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich entgegen, wies der VGH zurück, da auch eine solche – schon wegen der höheren Kosten in der Innenstadt – keineswegs eine Gefährdung der dort vorhandenen Lebensmittelbetriebe ausschließe.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 8 S 1991/15).