Koblenz / Daxweiler – Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das an den Dorfplatz von Daxweiler angrenzt. Im südwestlichen Teil des Platzes hat ein privater Träger ein Jugendhaus errichtet, welches infolge eines Wasserschadens (noch) geschlossen ist. Die Ortsgemeinde hat am Dorfplatz zwei Hinweisschilder mit einer Nutzungsordnung angebracht, mit der die Nutzung des Platzes beschränkt wird. Unter anderem sind Ballspiele außer Boule und Tischtennis verboten. An Sonn- und Feiertagen erstreckt sich das Verbot auch auf das Tischtennisspiel. Zudem sind in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen könnten.
Die Kläger verlangten seit Jahren von der Ortsgemeinde, gegen Ruhestörungen vom Dorfplatz einschließlich des Jugendhauses einzuschreiten. Da die Ortsgemeinde aus ihrer Sicht hiergegen nicht ausreichend vorgegangen war, erhoben sie Klage mit dem Ziel, die auf dem Dorfplatz von Daxweiler veröffentlichten Ge- und Verbote wirksam durchzusetzen und deren Einhaltung durch audiovisuelle Überwachungseinrichtungen zu gewährleisten.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten gegen die Ortsgemeinde keinen Anspruch auf die Abwehr von solchen Umwelteinwirkungen, die Dritte, die sich nicht an die Festlegungen der Benutzungsordnung des Dorfplatzes hielten, auf dem Dorfplatz verursachten. Zwar sei die Ortsgemeinde als Eigentümerin des Dorfplatzes für dessen Zustand verantwortlich. Dies gelte aber nicht für das Verhalten Dritter, es sei denn, die Ortsgemeinde fördere über ihre bloße Eigentümerposition hinaus Exzesse Dritter oder schaffe Anreize hierzu. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Soweit die Ortsgemeinde durch den Dorfplatz eine Gelegenheit dafür geschaffen habe, dass sich auch Ruhestörer treffen könnten, habe sie im Rahmen des ihr Zumutbaren darauf hingewirkt, Einwirkungen zu Lasten der Kläger zu verhindern. Sie habe eine Nutzungsordnung für die Dorfplatzanlage entworfen, sichtbar angebracht und überprüfe auch deren Einhaltung. Damit zeige die Ortsgemeinde gegenüber Dritten, dass die Nutzung des Dorfplatzes dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechend nachbarverträglich zu erfolgen habe. Darüber hinausgehende Maßnahmen könnten die Nachbarn von der Ortsgemeinde nicht verlangen. Missbräuchen sei grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Oktober 2017, 4 K 1006/16.KO)