Neustadt an der Weinstraße – Die Zuweisung eines straffällig gewordenen und nach Verbüßung seiner Haftstrafe noch rückfallgefährdeten Asylbewerbers in die Gemeinde Haßloch verletzt diese nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrecht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach Verbüßung einer dreijährigen Haftstrafe wegen mehrerer Sexualdelikte wurde ein Asylbewerber der Gemeinde Haßloch zur Unterbringung zugewiesen. Wegen Rückfallgefahr und besonderer Aggressivität aufgrund einer Psychose unterliegt der Asylsuchende der Führungsaufsicht, dem Überwachungsprogram „VISIER“ des Landes (vorbeugendes Informationsaustauschsystem zum Schutz vor Inhaftierten und entlassenen Rückfalltätern) und der gerichtlich angeordneten Betreuung. In einem psychiatrischen Gutachten wurde die Unterbringung in einer Männerwohngruppe insbesondere unter der Voraussetzung für möglich gehalten, dass er 14-tägig ein Langzeitmedikament gegen seine Psychose einnimmt und sich regelmäßig einem Psychiater vorstellt. Die Medikamenteneinnahme wird bisher von der Sozialstation überwacht.
Die Gemeinde Haßloch legte gegen die Zuweisungsentscheidung der Kreisverwaltung Bad Dürkheim Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag. Sie berief sich auf ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und machte geltend, ihr stehe zum Schutze ihrer Einwohner ein Abwehrrecht gegen die Zuweisung zu. Den Eilantrag lehnte das Veraltungsgericht ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Die Zuweisungsentscheidung des Asylbewerbers in die Gemeinde Haßloch durch die Kreisverwaltung finde ihre Rechtsgrundlage im Landesaufnahmegesetz. Da der Asylantrag des Asylbewerbers vor seiner Haftentlassung durch Bescheid des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration abgelehnt worden sei, könne er nicht mehr in einer Landesaufnahmeeinrichtung untergebracht werden. Die Auswahl der Gemeinde Haßloch sei nicht zu beanstanden. Der Asylbewerber habe entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht der Stadt Bad Dürkheim zugewiesen werden müssen, weil nach Angaben der Kreisverwaltung dort bereits andere „Problemfälle“ untergebracht seien.
Die Zuweisungsentscheidung verstoße auch nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung. Aus dieser Gewährleistung folge kein Abwehrrecht gegenüber einer Maßnahme, die das Wohl der Einwohner gefährde. Eine Gemeinde sei im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, das Gemeinwohl ihrer Bürger geltend zu machen, sondern nur berechtigt, eigene Rechtspositionen gerichtlich zu verfolgen. Solche Rechtspositionen der Antragstellerin würden von der Zuweisungsverfügung auch nicht mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltung verletzt. Die Gewährleistung der Sicherheit vor straffällig gewordenen und nach Verbüßung ihrer Haftstrafe noch gefährlichen Menschen gehöre zu den Aufgaben, die gesetzlich nicht den Gemeinden, sondern anderen – staatlichen – Stellen zugewiesen seien. Insofern seien die notwendigen Maßnahmen insbesondere des Strafrechts, des Polizei- und Ordnungsrechts, des Betreuungsrechts und gegebenenfalls nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen ausschließlich vom Staat zu treffen. Dementsprechend unterliege ein gefährlicher Asylbewerber den gleichen Kontrollmaßnahmen wie ein Deutscher in einem vergleichbaren Fall.
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass hinsichtlich der Einschätzung im vorliegenden psychiatrischen Gutachten, wonach der Asylbewerber insbesondere unter der Voraussetzung der 14-tägigen Einnahme eines Medikaments gegen seine Psychose sowie der regelmäßigen Vorstellung bei einem Psychiater in einer Männerwohngruppe untergebracht werden könne, nach Aktenlage noch Fragen offenblieben. Denn es falle auf, dass dieses Gutachten sich maßgeblich auf die Beurteilung des psychotischen Zustandes des Asylsuchenden, der erst in der Haft aufgetreten sei, beschränke. Eine Stellungnahme der JVA Frankenthal, nach welcher der Asylbewerber „aufgrund der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, der von ihm begangenen Straftaten sowie seines Verhaltens nach der Tat und seiner Entwicklung während des Vollzuges die Besorgnis erfüllt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere solche Taten begehen wird“, greife das Gutachten – möglicherweise aufgrund eines eingeschränkten Gutachtensauftrages – hingegen nicht auf. Sollten diese Bedenken des Gerichts aus fachlicher Sicht berechtigt sein, wären z.B. der Sozialpsychiatrische Dienst bei dem Gesundheitsamt oder andere zuständige Behörden verpflichtet, diesen nachzugehen und die erforderlichen weiteren Maßnahmen zu treffen, um die Bevölkerung vor dem rückfallgefährdeten Asylbewerber ausreichend zu schützen.
Beschluss vom 14. November 2017, Aktenzeichen: 10 B 11706/17.OVG