Berlin – Im neuen Jahr treten eine Reihe neuer Vorschriften in Kraft, die Bankkunden kennen sollten. Viele Banken haben ihre Kunden bereits per Post über diese Änderungen informiert und die aktualisierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versandt. Trotz Vorweihnachtstrubel lohnt sich ein Blick in diese Unterlagen, zudem sollten Bankkunden sich auch etwas Zeit für die Planung ihrer Finanzen vor dem Jahreswechsel nehmen.
Ab dem 13. Januar 2018 treten neue Regeln für Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen und Online-Banking in Kraft. So gilt bei Missbrauch der Bank-/Kreditkarte oder der Online-Banking-PIN/TAN eine neue Haftungsgrenze von 50 Euro (bisher: 150 Euro).
Ab dem 3. Januar 2018 ändern sich auch einige Vorgaben im Wertpapiergeschäft. So sind beispielsweise Bankberater zu einer umfassenderen Dokumentation verpflichtet. Dazu gehört auch, dass Gespräche zu Wertpapiergeschäften, die per Telefon oder Internet geführt werden, aufgezeichnet werden müssen. Um ihre Kunden über alle anstehenden Änderungen zu informieren, versenden Banken zurzeit aktualisierte Kundeninformationen.
Wichtige Änderungen im Steuerrecht
Die Fondsbesteuerung wurde neu geregelt. Gewinne aus der Veräußerung von „Altbeständen“ werden steuerpflichtig (Freibetrag: 100.000 Euro).
Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet in 2018 für das Veranlagungsjahr 2017 erstmals am 31. Juli (bisher: 31. Mai des Folgejahres). Wer einen Steuerberater beauftragt, hat Zeit bis zum 28./29. Februar 2019 (bisher: 31. Dezember des Folgejahres).
Finanzcheck zum Jahreswechsel
Bankkunden mit mehreren Bankverbindungen sollten vor Jahresende ihre Freistellungsaufträge prüfen. Wenn sich die Ertragslage auf Konten und Depots geändert hat, kann es Sinn machen, die Freistellung anzupassen und neu aufzuteilen. Wichtig: Seit 2016 darf die Bank den Abzug nur noch vornehmen, wenn ihr die Steuer-Identifikationsnummer des Kunden vorliegt.
Riester-Sparer sollten vor Jahresende sichergehen, dass ihre Einzahlungen ausreichen, um die volle Förderung zu erhalten (ggf. zuzüglich Kinderzulagen). Mindestens 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens müssen dafür dem Vertrag gutgeschrieben werden. Sie können auch einen Dauerzulagenantrag stellen.
Wenn Sie einen Immobilienkredit mit Sondertilgung vereinbart haben, können Sie diese Möglichkeit in der Regel einmal im Jahr nutzen. Aktuell sind die Kreditzinsen meist höher als die Anlagezinsen. Vor diesem Hintergrund ist tilgen besser als sparen.