Neustadt an der Weinstraße – Die meisten Verkehrsteilnehmer werden zum Glück nie in die Situation kommen, dass sie Erste Hilfe an einer Unfallstelle leisten müssen. Dennoch sollte sich jeder mit der Situation beschäftigen und darauf vorbereitet sein, denn die Erste Hilfe durch Laien ist das erste und wichtigste Glied der so genannten Rettungskette.
Wer den Führerschein erwirbt, muss zwar verpflichtend an einem Erste-Hilfe-Kurs teilnehmen, bei dem richtiges Verhalten erläutert und geübt wird. Oft liegt der Kurs jedoch schon Jahre oder sogar Jahrzehnte zurück und viele Autofahrer sind unsicher, wie sie sich an einem Unfallort und in Notfallsituationen verhalten sollen. Aus Angst, etwas falsch zu machen, wird oft nichts getan. Nichtstun ist jedoch der schlimmste Fehler und deshalb ist man sogar gesetzlich dazu verpflichtet, Hilfe zu leisten. Um der eigenen Unsicherheit zu begegnen und richtig zu helfen, empfiehlt der ADAC Pfalz nicht nur Autofahrern, ihre Kenntnisse über lebensrettende Sofort-Maßnahmen am besten in einem Kurs aufzufrischen.
Die wichtigste Erste-Hilfe-Maßnahme des Ersthelfers bei einem Verkehrsunfall ist das Sichern der Unfallstelle und anschließend das Absetzen des Notrufs. Wenn sich eine Unfallstelle auf der Autobahn auf der gegenüberliegenden Richtungsfahrbahn befindet, ist eine Absicherung nicht möglich, ohne sich selbst in Lebensgefahr zu begeben. Als einzige und wichtigste Maßnahme muss deshalb in dieser Situation der Notruf durchgeführt werden. Dafür wählt man entweder mit dem eigenen Mobiltelefon die 112 ohne Vorwahl oder benutzt auf Autobahnen die Notrufsäulen. Die Mitarbeiter der Rettungsleitstelle fragen alle notwendigen Informationen ab. Ganz wichtig ist die möglichst genaue Angabe des Unfallortes. Die Bezeichnung der Straße, bzw. die Autobahnnummer, Fahrtrichtung, die letzte Ausfahrt oder Abschnittsnummer (weiße Stationszeichen), bzw. Betriebskilometer (blaue Stationszeichen). Jeder Unfall mit einem Fahrzeug, das nicht mehr fahrbereit ist, rechtfertigt einen Notruf. Kann man sich der Unfallstelle aufgrund der Gefahrenlage nicht nähern, ist mit dem Anruf bei der Rettungsleitstelle schon die gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung erfüllt. Ansonsten muss nach dem Absetzen des Notrufes Erste Hilfe bei den verletzten Personen geleistet werden.