Koblenz / Bad Dürkheim – Die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Im Bruch“ zugunsten der Stadtwerke Bad Dürkheim GmbH ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Über den Tiefbrunnen „Bruch“ wird die Stadt Bad Dürkheim mit Trinkwasser versorgt. Am 2. Dezember 2014 trat eine neue Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für diesen Tiefbrunnen zugunsten der Stadtwerke Bad Dürkheim GmbH in Kraft. Die ursprüngliche Rechtsverordnung vom 13. November 1967 hatte nach 30 Jahren ihre Gültigkeit verloren, so dass eine Neuausweisung erforderlich wurde. Diese führte zu einer erheblichen räumlichen Erweiterung der Schutzzone III, die nunmehr erstmals auch weite Teile des Gemeindegebiets der Ortsgemeinde Kallstadt erfasst.
Die Ortsgemeinde wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die neue Wasserschutzgebietsverordnung. Sie hält die Ausdehnung des geschützten Gebiets für unrechtmäßig. Sie ist der Auffassung, dass die Abgrenzung der Schutzzone III fehlerhaft sei und sie unverhältnismäßig belaste.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Antragsgegner die Schutzzone III unter Beachtung der fachlichen Grundsätze für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten zutreffend festgelegt hat, und Erörterung des Gutachtens in der gestern durchgeführten mündlichen Verhandlung gab das Oberverwaltungsgericht dem Normenkontrollantrag statt und erklärte die Wasserschutzgebietsverordnung für unwirksam.
Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.