Dieburg (ots) – Beamte des Verkehrsdienstes des Polizeipräsidiums Südhessen staunten am Donnerstagmittag (7.12.) nicht schlecht, als sie einen großen Ackerschlepper mit Tankanhänger von der Bundesstraße 26 auf die Bundesstraße 45 abfahren sahen. Die anschließende Kontrolle des land- und forstwirtschaftlichen Gespanns ergab, dass insgesamt gegen sieben Rechtsvorschriften verstoßen wurde.
Mit 50 km/h war die Höchstgeschwindigkeit des Schleppers zu gering um eine Kraftfahrstraße befahren zu dürfen. Das Wasser, welches im Tankanhänger befördert und an einer Baustelle teilentladen wurde, stellte eine gewerbliche Güterbeförderung dar. Das eigentliche Lohnunternehmen transportierte das Wasser hier als Spedition und im Auftrag der Baustellenfirma. Die hierfür erforderliche Lizenz zur gewerblichen Güterbeförderung lag aber nicht vor. Von einem land- und forstwirtschaftlichen Bezug konnte somit keine Rede mehr sein.
Der 20-Jährige Fahrer benötigte auf Grund des zulässigen Gesamtgewichts der Fahrzeugkombination die Führerscheinklasse CE. Er konnte aber nur die Klasse T vorweisen. Zudem lag ein Verstoß gegen das Fahrpersonalgesetz vor. Aufgrund der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in Verbindung mit der Beförderung von Gütern, wäre in diesem Fall ein Kontrollgerät vorgeschrieben gewesen. Dies war aber im Schlepper nicht eingebaut.
Weiterhin hätte der junge Mann eine Berufskraftfahrerqualifikation benötigt. Diese ist für die Führerscheinklassen C und D bei gewerblichen Fahrten mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Pflicht.
Weil das Gespann nicht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt, sondern gewerblich genutzt wurde, durfte die Breite des Gefährts auch nicht drei Meter betragen.
Sowohl am Schlepper als auch am Anhänger waren außerdem grüne Kennzeichen angebracht. Ein in der Land- und Forstwirtschaft tätiger Betrieb kann seine Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen nämlich steuerbefreien lassen, wenn sie genau zu diesem Zweck eingesetzt werden. Auf Grund der gewerblichen Nutzung müssten bei dieser Verwendung aber gewöhnliche schwarze Kennzeichen angebracht sein und die Fahrzeuge entsprechend versteuert werden. Die Polizei erstattete wegen der Verstöße entsprechende Anzeigen gegen den Fahrer und auch den Halter des Fahrzeugs.