Heppenheim – Zum Jahreswechsel treten strengere Grenzwerte für Holzöfen in Kraft. Zu deren Begrenzung muss die Feuerungstechnik dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Am 31. Dezember 2017 ist der Zeitpunkt zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme für Kamin- und Kachelöfen gekommen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1984 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Wenn durch eine Bescheinigung des Herstellers der Anlage oder durch eine Vor-Ort-Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk nachgewiesen werden kann, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhält, darf der Betreiber sie weiterhin zur Beheizung des Aufstellraumes benutzen, ohne eine Nachrüstung vornehmen zu müssen.
Bei Fragen zur eigenen Einzelraumfeuerungsanlage kann der bevollmächtigte Schornsteinfeger vor Ort weiterhelfen.