Karlsruhe – Der u.a. für Abschiebungshaftsachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute den Eilantrag eines Ausländers, von dem nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden eine Terrorgefahr ausgeht (sogenannter „Gefährder“), abgewiesen. Der Betroffene befindet sich zur Sicherung seiner Abschiebung nach Algerien in Abschiebungshaft. Er hatte beim Bundesgerichtshof beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebungshaft auszusetzen.
Sachverhalt:
Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erstmals Anfang 2003 in das Bundesgebiet ein. Am 16. März 2017 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 58a AufenthG die Abschiebung des Betroffenen nach Algerien an, weil von diesem die Gefahr eines terroristischen Anschlags ausgehe. Am 21. März 2017 ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Algerien an. Die Haftanordnung wurde mehrfach verlängert.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 31. Mai 2017 (1 VR 4.17) den gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Eilantrag des Betroffenen mit der Maßgabe ab, dass er erst nach Erlangung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abgeschoben werden dürfe, wonach ihm in Algerien keine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 24. Juli 2017 (2 BvR 1487/17) nicht zur Entscheidung an.
Die Bemühungen des Auswärtigen Amtes um eine entsprechende Erklärung der algerischen Regierung führten zu einer Verbalnote vom 30. Juli 2017, in der sich die algerische Regierung mit der Rückführung des Betroffenen einverstanden erklärte und dieses Einverständnis mit der Feststellung verband, dass der Betroffene in Algerien auf justizieller Ebene unbekannt und gegen ihn kein Strafverfahren anhängig sei. Hinsichtlich der verlangten diplomatischen Zusicherung zum Schutz des Betroffenen vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung wird allgemein darauf hingewiesen, dass in Algerien die unabhängige Justiz für die Wahrung aller in der Verfassung verankerten und durch die algerischen Gesetze sowie die in internationalen Übereinkommen festgelegten Rechte und Grundfreiheiten in Bezug auf die Nichtanwendung strenger, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sorge. Diese Erklärung hielt das Bundesverwaltungsgericht für nicht ausreichend und untersagte der Behörde mit Beschluss vom 13. November 2017 (1 VR 13.17), den Betroffenen auf der Grundlage der bisher eingegangenen Verbalnoten des algerischen Außenministeriums nach Algerien abzuschieben.
Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. November 2017 den Antrag der Behörde auf weitere Verlängerung der Abschiebungshaft abgelehnt. Das Landgericht hingegen hat mit Beschluss vom 28. November 2017 die Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 16. Januar 2018 verlängert. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Behörde in Zusammenarbeit mit dem Bundesinnenministerium zwischenzeitlich einen konkreten neuen Weg aufgezeigt habe, auf dem Algerien zur Abgabe der Zusicherung bewegt werden solle. Über die Polizeibehörden solle ein erneuter Versuch unternommen werden. Es bestehe eine realistische Möglichkeit, Algerien zum Einlenken zu bewegen. Daher erscheine es möglich, den Betroffenen innerhalb der gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG achtzehn Monate betragenden Hafthöchstdauer nach Algerien abzuschieben.
Der Betroffene wendet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts mit der Rechtsbeschwerde. Zugleich hat er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Haftverlängerungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat den Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der Sicherungshaft auszusetzen, zurückgewiesen.
Über die beantragte einstweilige Anordnung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei einem Ausländer, der gemäß § 58a Abs. 1 AufenthG aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr abgeschoben werden soll, sind in die erforderliche Abwägung u.a. auch die erheblichen Gefahren für Leib und Leben Dritter oder für bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit einzubeziehen. Die Aussetzung der Vollziehung kommt in solchen Fällen regelmäßig nur in Betracht, wenn es aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Erfolg haben wird. Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Haftverlängerungsbeschlusses des Landgerichts, der auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG (Abschiebung von Gefährdern) gestützt ist, hängt zunächst davon ab, ob gegen den Betroffenen überhaupt eine über die grundsätzlich geltende Höchstfrist von sechs Monaten (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) hinausgehende Haftdauer angeordnet werden konnte. Das dürfte zu bejahen sein. Nach § 62 Abs. 4 Satz 3 AufentG ist eine Verlängerung der Abschiebungshaft um höchstens zwölf Monate möglich (insgesamt also eine Haftdauer von 18 Monaten), soweit die Haft – wie hier – auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Durchführung der Abschiebung des Betroffenen konnte noch nicht erfolgen, weil Algerien eine Zusicherung, die den Anforderungen entspricht, die das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht formuliert haben, bislang nicht abgegeben hat. Bei der Zusicherung dürfte es sich um eine für die Abschiebung erforderliche Unterlage durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz 3 AufentG handeln, deren Übermittlung sich verzögert.
2.Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Rüge des Betroffenen, es fehle an einer gesicherten Prognose des Landgerichts, dass die für eine Abschiebung erforderliche Zusicherung Algeriens innerhalb der vorgesehenen Zeit erlangt werden könne, Erfolg hat. Die für die Abschiebung zuständige Behörde ist nur damit gescheitert, die erforderliche Garantieerklärung auf diplomatischem Wege, also unter Einschaltung des deutschen Auswärtigen Amtes und des algerischen Außenministeriums zu erlangen. Dies schließt aber nicht aus, dass eine solche Zusicherung auf dem Wege einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Fachministerium, hier dem für die Leitung der Sicherheitsbehörden zuständigen Innenminsterium, erreicht wird.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Bremen – Beschluss vom 16.11.2017 – 92 B XIV 347/17
Landgericht Bremen – Beschluss vom 28.11.2017 – 10 T 614/17
Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:
§ 58a AufenthG
(1) 1Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. 2Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.
…
§ 62 AufenthG
…
(3) 1Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
…
1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,
…
3Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. 4Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
(4) 1Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. 2Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. 3Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1a angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert.