Mainz – Die für heute von kurdischen Organisationen geplante Demonstration unter dem Thema „Gegen den Terror des türkischen Staates“ darf unter den von der Stadt Mainz festgesetzten Auflagen stattfinden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Demonstrationszug soll vom Bahnhofsplatz zu dem türkischen Generalkonsulat im Bereich des Stadtparks führen. Die Stadt Mainz hat auf die Anmeldung der Demonstration hin mehrere Auflagen zu deren Durchführung bestimmt. Gegen vier von ihnen ist der Anmelder der Versammlung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgegangen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt.
Für drei der angegriffenen Auflagen, u.a. die ständige Erreichbarkeit des für die Demonstration verantwortlichen Leiters während der Dauer der Veranstaltung und das Verbot des Abspielens von Musik ohne Bezug zur Versammlung, bestehe – teilweise nach inhaltlicher Klarstellung durch die Antragsgegnerin – kein Rechtsschutzinteresse mehr. Das angeordnete Verbot des Führens von Fahnen und Symbolen für der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nahestehende Organisationen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auf diese Weise solle dem Werben für die verbotene PKK entgegen gewirkt werden.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 31. Juli 2015, 1 L 673/15.MZ)