Viernheim – Am 18. Dezember 2017 traf sich der Magistrat zu seiner letzten Sitzung im Rathaus. Das Arbeitspensum war auch im zurückliegenden Jahr 2017 groß: 20 Sitzungen und 237 Tagesordnungspunkte! Eine Magistratssitzung dauert im Durchschnitt gut eineinhalb Stunden, doch damit ist es nicht getan, so die Stadtverwaltung Viernheim.
Der Arbeitsaufwand im Vorfeld der eigentlichen Sitzung ist enorm, wird von keinem gesehen. Den kennen nur diejenigen, die sich politisch ehrenamtlich engagieren bzw. politisch schon tätig waren. Umfangreiche Vorlagen, Pläne, Verträge, Berechnungen und Tabellen zu oft schwierigen, komplexen Sachverhalten mit meist weitreichenden Konsequenzen müssen nach Feierabend -oft bis spät in die Nacht- gelesen, studiert und mit den Fraktionskollegen besprochen werden. Nicht zu vergessen die Vorgespräche im Vorfeld der eigentlichen Sitzung.
Bürgermeister Matthias Baaß (Vorsitzender des Magistrats) und 1. Stadtrat Jens Bolze bedankten sich am Ende der Arbeitssitzung für die geleistete Arbeit im zurückliegenden Jahr, für unzählige „Ehrenamtsstunden“ zum Wohle aller Viernheimer Bürgerinnen und Bürger.
Neben den beiden hauptamtlichen Dezernenten (Bürgermeister und 1. Stadtrat) gehören dem Magistratskollegium folgende elf ehrenamtliche Miglieder an: Gerd Brinkmann, Jenny Dieter, Hedwig Fraas, Dieter Gross, Helmut Kirchner, Thomas Klauder, Ranboald Reinhardt, Heinz Rohrbacher, Hayrettin Vanli, Günter Wolk und Klaus Ziegler.
Allgemeine Informationen zum Gemeindevorstand (Magistrat) – Auszüge aus der Hessischen Gemeindeordnung (HGO):
Nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) besteht der Gemeindevorstand aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten.
Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein. Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde.
Er hat insbesondere
1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
7. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.
Der Gemeindevorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind.
Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte.
Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde werden in seinem Namen durch den Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Beigeordneten abgegeben. Der Gemeindevorstand kann auch andere Gemeindebedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen.
Der Gemeindevorstand kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner
Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen.
Die Kommissionen bestehen aus dem Bürgermeister, weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstands, Mitgliedern der Gemeindevertretung und, falls dies tunlich erscheint, aus sachkundigen Einwohnern.
Der Gemeindevorstand stellt die Gemeindebediensteten ein, er befördert und entlässt sie; er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten.