Ludwigshafen – Der Rechtsstreit um die Positionen des neuen Direktors sowie des stellvertretenden Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) wird beim Verwaltungsgericht Neustadt fortgesetzt. Dies hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen durch Beschluss der 1. Kammer vom 29.12.2017 entschieden.
Der Antragsteller bewarb sich am 30.11.2017 um die Stellen eines Direktors und eines stellvertretenden Direktors bei der LMK. Die Versammlung der LMK wählte am 04.12.2017 Mitbewerber des Antragstellers zum neuen Direktor sowie zum neuen stellvertretenden Direktor. Der Antragsteller wandte sich am 19.12.2017 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Arbeitsgericht Ludwigshafen, mit dem er darum ersuchte, der LMK zu untersagen, die Stellen eines Direktors sowie stellvertretenden Direktors bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache endgültig Mitbewerbern zu übertragen. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Stellenbesetzungsverfahren sei nicht rechtmäßig abgelaufen.
Die LMK hat die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt. Sie ist der Meinung, für diese Streitigkeit sei der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt verwiesen. Für das Begehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, was sich aus der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der Stellung des Direktors/stellvertretenden Direktors ergibt. Beide stehen nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zu der LMK.
Gegen diesen Beschluss kann von den Parteien sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden.