Landau: Mord an 86-Jährigem – Täter soll auf Antrag der Staatsanwaltschaft in psychiatrisches Krankenhaus

Landau – Die Staatsanwaltschaft Landau hat eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren gegen den 21-jährigen Enkel des am 19.09.2017 verstorbenen 86-jährigen Mannes beim Schwurgericht des Landgerichts Landau mit dem Ziel eingereicht, ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 08.09.2017 in Landau im Zustand der Schuldunfähigkeit einen Menschen heimtückisch getötet zu haben.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen soll sich der Beschuldigte in der Absicht, seinen Großvater zu töten, Zutritt zu dessen Wohnung verschafft und den bereits schlafenden Mann mit beiden Händen bis zum Kreislaufstillstand in der Absicht gewürgt haben, diesen umzubringen. Der Geschädigte konnte zwar zunächst reanimiert werden, verstarb aber an den schweren Folgen am 19.09.2017 im Krankenhaus.

Die Staatsanwaltschaft geht nach der Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens davon aus, dass der Beschuldigte bei Begehung der Tat aufgrund einer psychischen Erkrankung für sein Tun im strafrechtlichen Sinne nicht verantwortlich war. Da nach den Erkenntnissen der Sachverständigen vom Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, strebt die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Der Beschuldigte befindet sich nach wie vor aufgrund einer ermittlungsrichterlichen Anordnung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung.

Das Landgericht hat nun über die Eröffnung des Sicherungsverfahrens und die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung zu entscheiden.

Hintergrundinformationen:

Hat jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit eine Straftat begangen oder kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen ist, kann er für die ihm vorgeworfene Tat nicht bestraft werden (Grundsatz: keine Strafe ohne Schuld).

Gegen den Beschuldigten, der eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (oder der verminderten Schuldfähigkeit) begangen hat, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Maßregel der Besserung oder Sicherung angeordnet werden. Zu diesen Maßregeln gehört auch die Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs.

§ 63 des Strafgesetzbuchs lautet wie folgt:

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Mit einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren (§ 413 Strafprozessordnung) kann für einen schuldunfähigen Beschuldigten die selbständige Anordnung einer Maßregel beantragt werden. Die Antragsschrift ersetzt die sonst übliche Anklageschrift.

§ 413 Strafprozessordnung lautet wie folgt: Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

 

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