Trier – Die seitens der Stadt im Dezember 2014 gegenüber der NPD ausgesprochene Untersagung der Verwendung von Fackeln anlässlich eines in Trier-Euren geplanten Fackelzugs (mit 20 Fackeln) ist rechtswidrig gewesen. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.
Zur Begründung führten die Richter aus, die generelle Untersagung der Verwendung von Fackeln während des gesamten Umzugs habe das Grundrecht der Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Der seitens der Stadt angenommenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung hätte durch eine Reduzierung der Anzahl der Fackeln oder durch eine örtliche Beschränkung ihrer Verwendung entgegen getreten werden müssen, um der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gerecht zu werden.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.