Mainz: Ratsbürgerentscheid Bibelturm

Sondernutzungserlaubnis notwendig

Mainz – Am 15.04.2018 gibt es zum ersten Mal in der Geschichte der Stadt Mainz einen Ratsbürgerentscheid. Die Frage über die die Bürger abstimmen sollen, lautet: „Soll das Gutenbergmuseum durch den Bau des „Bibelturms“ am Liebfrauenplatz gemäß Beschluss des Stadtrats vom 8. Februar erweitert werden?“ Die Befürworter und Gegner haben das Recht, mit Plakaten für ihre Positionen zu werben.

„Wir sind zwar die Gutenbergstadt, das heißt aber nicht, dass bei diesem Gutenberg betreffenden Ratsbürgerentscheid die Stadt beliebig mit Pro und Contra Druckerzeugnissen zuplakatiert werden darf,“

sagt Ordnungsdezernent Christopher Sitte. Er macht darauf aufmerksam, dass die Plakatierung – analog der von öffentlichen Wahlen – nach § 2 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Mainz vom 16.12.1994, eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung darstellt.

Wenn der öffentliche Verkehrsraum ohne Sondernutzungserlaubnis zum Plakatieren genutzt wird, begeht man eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 5 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Darüber hinaus werden illegal aufgestellte bzw. aufgehängte Plakate, wie auch schon anlässlich der Bundestagswahl im vergangenen September, kostenpflichtig entfernt.

Das Ordnungsamt als Genehmigungsbehörde bittet alle Parteien, Bürgerinitiativen, politische Interessengruppen etc., welche im Zusammenhang mit dem Ratsbürgerentscheid plakatieren möchten, frühzeitig einen entsprechenden schriftlichen Antrag an das Standes-, Rechts- und Ordnungsamt (sondernutzung@stadt.mainz.de) der Stadt Mainz zu richten, um die erforderliche Gestattung zum Plakatieren erteilen zu können.

Ebenso wird auch ein Blick auf die Homepage der Stadt Mainz empfohlen, in der die im letzten Jahr vom Stadtrat verabschiedete „Richtlinie zur Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Mainz“ eingestellt ist. Dort finden sich alle wichtigen Vorgaben für eine ordnungsgemäße Plakatierung. Vor allem ist dort auch beschrieben, wo man nicht plakatieren darf.

Schon jetzt weist die Genehmigungsbehörde darauf hin, dass gemäß Punkt 2 bb) der o.g. Richtlinie, hängende Plakate nicht größer als DIN A 1 Format und aufgestellte Plakate nicht größer als DIN A 0 Format sein dürfen. Dies sollten alle, die Plakate herstellen möchten, bei ihren Planungen berücksichtigen.