Köln – Bei der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) kommt es seit dem 31. März 2017 nicht mehr darauf an, dass eine ausschließliche Bestimmung für den Güterkraftverkehr besteht. Mit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 2017, S. 564 ff.) hat sich ab dem 31. März 2017 die Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs in § 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG geändert. In der Definition wurde das Wort „ausschließlich“ gestrichen, welches in der Vergangenheit die Auslegung der Norm bisweilen erschwert hat. Durch diese Verkürzung der Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs erfolgte eine Anpassung an den aktuellen Wortlaut von Artikel 2 Buchstabe d der europäischen Richtlinie 1999/62/EG.
Seit dem 31. März 2017 sind hierdurch zweifelsfrei auch die Überführungsfahrten von solofahrenden und noch nicht erstmals zugelassenen fabrikneuen Sattelzumaschinen auf eigenen Achsen von der Mautpflicht erfasst.
Über die Frage der Mautpflicht entsprechender Fahrten hatte es in der Vergangenheit mit Blick auf die bis zum 30. März 2017 geltende alte – nunmehr überholte – Rechtslage in der Recht- sprechung unterschiedliche Auffassungen gegeben. Während das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 21. März 2006 in dem Verfahren 14 K 10004/03 (rechtskräftig) eine Mautpflicht für entsprechende Fahrten zunächst noch bestätigt hatte, gelangte das erkennende Gericht neun Jahre später mit Urteil vom 14. April 2015 in dem Verfahren 14 K 3417/11 dann zur gegenteiligen Auffassung. Infolge dieser unvermittelten und nicht absehbaren Änderung der Rechtsprechung hatte das Bundesamt für Güterverkehr im Jahr 2015 Berufung eingelegt, so dass die zuletzt ergangene Entscheidung des VG Köln bislang nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. Presseerklärung 11/15 vom 19. Mai 2015 des BAG). Über die Berufung wurde bislang noch nicht verhandelt.
Nachdem zwischenzeitlich zum 31. März 2017 eine klarstellende Änderung der Rechtslage in Kraft gesetzt wurde (vgl. BT-Drucksache 18/9440, S. 16), ist eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens hinsichtlich der aktuellen neuen Rechtslage nicht mehr geboten.
Daher hat sich das Bundesamt für Güterverkehr nunmehr zur Rücknahme der Berufung entschlossen.
Das Urteil des VG Köln vom 14. April 2015 in dem Verfahren 14 K 3417/11 wird hierdurch rechtskräftig.
Hinsichtlich der alten, bis einschließlich 30. März 2017 geltenden Rechtslage gilt damit, dass Überführungsfahrten von solofahrenden und bisher noch nicht erstmals zugelassenen fabrikneue Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen nicht der Mautpflicht unterlagen.
Ab dem 31. März 2017 durchgeführte entsprechende Fahrten unterliegen hingegen der Mautpflicht nach § 13a Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative BFStrMG.
Für Rückerstattungsansprüche zur alten bis einschließlich 30. März 2017 geltenden Rechtslage bezüglich Überführungsfahrten solofahrender und bisher noch nicht erstmals zugelassener fabrikneue Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen gelten die Regelungen des § 4 Abs. 2 BFStrMG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz (BGebG). Bestandskräftige Nacherhebungen sowie außerhalb der Verjährungsfrist erhobene Rückerstattungsansprüche können nicht erstattet werden.
Soweit seit dem 31. März 2017 Überführungsfahrten solofahrender und bisher noch nicht erstmals zugelassener fabrikneue Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen erfolgt sind oder künftig erfolgen, unterliegen diese uneingeschränkt der Mautpflicht. Das Bundesamt für Güterverkehr wird entsprechende Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ahnden.