Neustadt an der Weinstraße – Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat über einen Eilantrag entschieden, mit dem sich ein Anwohner der Wittelsbacher Straße in Neustadt gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Vorausleistungsbescheids der Stadt Neustadt/Weinstraße für den Straßenausbau gewandt hat.
Mit diesem Bescheid hat die Stadt eine Vorausleistung für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehwegs sowie der Straßenbeleuchtung (jeweils einschließlich der anteiligen Straßenoberflächenentwässerung) der Wittelsbacher Straße festgesetzt. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Widerspruch bei der Stadt erhoben und zusätzlich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag hinsichtlich der Vorausleistung für den Ausbau der Fahrbahn stattgegeben, weil erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Höhe des Gemeindeanteils bestehen, d.h. des Vomhundertsatzes, mit dem sich die Stadt selbst am Straßenausbau beteiligt. Hinsichtlich der Ausbaukosten für den Gehweg und die Straßenbeleuchtung blieb der Antragsteller dagegen erfolglos.
Zur Begründung hat das Gericht in dem Eilbeschluss die rechtlichen Eckpunkte zur Ermittlung des Gemeindeanteils grundsätzlich dargelegt und sodann im Einzelnen begründet, warum der Gemeindeanteil bei der Fahrbahn, trotz der Eigenschaft der Wittelsbacher Straße als Einbahnstraße, hier voraussichtlich höher sein muss als der von der Stadt beschlossene Eigenanteil von 55 v.H.. Dabei hat das Gericht die besondere Bündelungs- und Sammelfunktion der ausgebauten Fahrbahn für den Verkehr hervorgehoben, insbesondere aus dem sog. „Afrikaviertel“ und vom Leibniz-Gymnasium kommend in Richtung Innenstadt, zum Hauptbahnhof, ins Weinstraßeneinkaufszentrum, in die südlich gelegenen Ortsteile und nach Speyer, Landau sowie zur Autobahnauffahrt Neustadt/Süd. Die Route über die B 39 stellt nach Auffassung der Richter nur dann eine echte Alternative dar, wenn die Weiterfahrt Richtung Norden, etwa zum Autobahnzubringer Neustadt Mitte, führen soll. Im Übrigen sei diese Verbindung Richtung Osten erheblich länger, von zahlreichen – nicht immer in idealer Weise miteinander abgestimmten – Ampelschaltungen und Querungen unterbrochen sowie durch verkehrliche Engpässe häufig zugestaut. Die Richter haben unter Berücksichtigung ihrer eigenen Ortskenntnisse weiter erläutert, weshalb diese Gründe für den Fußgängerbereich und damit für den Gehweg und die Fahrbahnbeleuchtung nicht gelten, weshalb der Gemeindeanteil hier von der Stadt zu Recht niedriger auf nur 25 v.H. festgesetzt werden konnte.
Nach der Entscheidung des Gerichts muss der Antragsteller also die Vorausleistungen für die Fahrbahn vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung über seinen Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Klage im Hauptsachverfahren nicht bezahlen, für Gehweg und Beleuchtung bleibt der Vorausleistungsbescheid dagegen sofort vollziehbar.
Gegen den Beschluss der Kammer können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 2. Juli 2015 – 1 L 497/15.NW