Karlsruhe – Das Landgericht Dresden hatte einen Beamten des Landeskriminalamts Sachsen wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 6. April 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der voll schuldfähige Angeklagte einen 59-jährigen Mann, um die anschließende Zerstückelung des Körpers zu ermöglichen, von der er sich sexuellen Lustgewinn versprach. Das Tatopfer war mit dem Handeln des Angeklagten einverstanden. Es hatte den Wunsch, von ihm „geschlachtet“ und verspeist zu werden.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Ermöglichung einer Straftat begangen worden ist. Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe hat es abgesehen, da das Tatopfer mit der Tötung durch den Angeklagten nicht nur einverstanden war, sondern diese aufgrund eines seit Jahren stabil bestehenden Wunsches auch unbedingt wollte.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und – zu seinen Ungunsten – die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da sich insbesondere die vor allem angegriffene Beweiswürdigung als rechtsfehlerfrei erwiesen hat.
Hingegen hat die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch wegen Mordes erfolgreich angegriffen. Denn das Landgericht hat das Einverständnis des Getöteten zu Unrecht als einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Rechtsfolgenlösung angesehen, der es ermöglichen könnte, von lebenslanger Freiheitsstrafe abzusehen. Auf diese bei einer Verurteilung wegen Mordes nach § 211 Abs. 1 StGB allein vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe hat der 5. Strafsenat daher selbst erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO) und hieraus sowie aus der wegen Störung der Totenruhe verhängten fünfmonatigen Freiheitsstrafe eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) gebildet.
Vorinstanz:
Landgericht Dresden – Urteil vom 13. Dezember 2016 – 5 Ks 140 Js 56327/13
Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen
§ 211 StGB
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
§ 54 StGB
Bildung der Gesamtstrafe
(1) 1 Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.
§ 354 StPO
Eigene Entscheidung in der Sache
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.