Karlsruhe – Mit einem Beschluss vom 26.02.2018 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Eilantrag gegen die sofortige Betriebsuntersagung eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stattgegeben. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Fahrzeugs des Typs VW Amarok 2,0 TDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist und im Hinblick auf seine Stickoxid-Emissionen nicht der EG-Typgenehmigung entspricht. Weil der Eigentümer nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hat, untersagte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ihm mit Bescheid vom 05.12.2017 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung an, so dass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort trotz Widerspruch und Klage untersagt ist.
Der Eigentümer wandte sich mit einem Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Betriebsuntersagung. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 26.02.2018 stattgeben und Eilrechtsschutz gewährt. Zur Begründung ihres Beschlusses hat die Kammer ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht den einschlägigen Anforderungen.
Zum einen werde die Anordnung den Begründungsanforderungen nicht gerecht. Das Landratsamt habe ausgeführt, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Nach Auffassung der Kammer handele es sich hierbei weder um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende noch um eine sonst nachvollziehbare Begründung für den Sofortvollzug. Es liege kein typischer Fall der Betriebsuntersagung aus Gründen der Verkehrssicherheit vor.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht könne die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bestand haben. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs lasse sich nicht feststellen. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Untersagung des Fahrzeugbetriebs bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Denn es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe, das eine sofortige Umsetzung der Untersagungsverfügung zu rechtfertigen vermöge. Insbesondere seien hier die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt, so dass keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestehe. Zwar handele es sich bei den betroffenen Aspekten der Luftreinhaltung um hohe Schutzgüter; jedoch seien die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für diese Schutzgüter nicht konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt zeige der seit Bekanntwerden der vorschriftswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung im Jahr 2015 vergangene Zeitraum, dass eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit auch aus Sicht der zuständigen Behörden nicht vorliege.
Der Beschluss vom 26.02.2018 (12 K 16702/17) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.