Mainz – Am Mittwoch, 14. März 2018, wurde vor der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz über die Klage des als Berater und Vermittler im europäischen Vereinsfußball tätigen Klägers gegen ein Mitglied des Vorstands eines Fußballvereins der ersten Bundesliga verhandelt.
Der Kläger behauptet, den Wechsel des Beklagten in den Vorstand des Fußballvereins im Jahre 2016 vermittelt zu haben, weswegen ihm ein Provisionsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 10% seiner Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Vorstand zustünde. Der Kläger verlangt vom Beklagten im Rahmen einer sog. „Stufenklage“ zunächst Auskunft über seine entsprechenden Einkünfte, um die konkrete Höhe seines behaupteten Provisionsanspruchs berechnen zu können. Die konkrete Höhe des behaupteten Anspruchs steht derzeit noch nicht fest.
Der Beklagte bestreitet, dass der Wechsel in den Vorstand des Fußballvereins unter Mitwirkung des Klägers zustande gekommen sei. Es bestünde daher weder ein Anspruch auf Auskunft über seine Einkünfte als Vorstandsmitglied noch auf Zahlung einer etwaigen Provision.
Im Verhandlungstermin vom 14. März 2018 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Vergleichsgespräche mit den Parteien geführt, im Rahmen derer die Kammer eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreit durch Zahlung eines Betrag in Höhe von EUR 126.000,– an den Kläger anregte. Der Kläger wies diesen Vorschlag zurück und schlug seinerseits einen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 500.000,– vor. Ein Vergleich wurde zwischen den Parteien nicht abgeschlossen.
Die Kammer bestimmte einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 8. Mai 2018. Der Inhalt der Entscheidung wird zu diesem Termin bekannt gegeben und steht derzeit noch nicht fest.