Karlsruhe – Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich das Auslieferungslager und das Verwaltungsgebäude eines Reformwarenhandels befanden. Am Abend des 8. Februar 2010 brach dort ein Feuer aus, das auf das Lager- und das Verwaltungsgebäude übergriff. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr der beklagten Stadt stellten fest, dass der Brand der Lagerhalle nicht zu löschen war. Sie bemühten sich, das Ausbreiten des Feuers auf eine benachbarte Lagerhalle zu vermeiden. In dem Bereich zwischen der brennenden Halle der Klägerin und dem benachbarten Lagergebäude setzte die Feuerwehr ein perfluoroctansulfathaltiges Schaummittel ein, um ein Übergreifen des Feuers zu verhindern. Die Schaumbestandteile gelangten in das Erdreich und das Grundwasser. Mit Bescheid vom 2. Juni 2010 gab die beklagte Stadt der Klägerin auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes umfangreiche Maßnahmen zur Sanierung ihres Grundstücks auf.
Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt u.a. die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks infolge des Einsatzes des fluorhaltigen Schaums sowie den Ersatz des Wertverlustes, den ihr Grundstück trotz durchgeführter Sanierung erlitten habe. Sie hat vorgetragen, der von der Feuerwehr der beklagten Stadt verwendete Löschschaum habe unter Berücksichtigung des dadurch verursachten Schadens nicht eingesetzt werden dürfen. Ein Ausbreiten des Brandes habe auch ohne den Einsatz des Schaums verhindert werden können.
Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die bislang angefallenen Sanierungskosten und den Ersatz des Wertverlustes des Grundstücks dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Es hat weiter festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin von weiteren, auch künftigen Bodensanierungskosten aufgrund des Feuerwehreinsatzes freizustellen und ihr alle weitergehenden materiellen Schäden aus diesem Einsatz zu ersetzen habe. Das Oberlandesgericht hat – auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens eines Sachverständigen für Brand- und Explosionsschutz – die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es habe bei dem Brand keine Situation gegeben, die den Einsatz des fluorhaltigen Löschschaums gerechtfertigt habe. Dessen Verwendung sei daher ermessensfehlerhaft und amtspflichtwidrig gewesen. Als beruflichem Nothelfer komme dem Einsatzleiter der Feuerwehr der Beklagten kein Haftungsprivileg nach § 680 des Bürgerlichen Gesetzbuches zugute, das seine Einstandspflicht – und die der Beklagten – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränke. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter.
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden – Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 O 4/11
OLG Karlsruhe – Urteil vom 23. Januar 2017 – 1 U 146/14
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 680 BGB
Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.