Stuttgart – Für die Verwendung des Begriffs „Black Friday“ sind Online- und stationäre Händler hierzulande seit Jahren abmahngefährdet. Nun wurde die Wortmarke gelöscht.
In diesem Jahr fällt der „Black Friday“ auf den 23. November. Nach amerikanischen Vorbild organisieren dabei stationäre Geschäfte und Online-Shops auch in Deutschland vielfältige Aktionen und gewähren Preisnachlässe.
Seit 2013 war der Begriff beim Deutschen Patent- und Markenamt rechtlich geschützt, eine Verwendung ohne Nutzungsrecht konnte zu erheblichen Konsequenzen führen. Bereits in den vergangenen Jahren seien Händler abgemahnt worden, weil sie Werbeaktionen mit einem direkten Bezug zum Begriff „Black Friday“ veranstaltet hatten, heißt es beim Handelsverband Baden-Württemberg.
In den vergangenen Jahren sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mehrere Löschanträge für die Wortmarke „Black Friday“ eingegangen. Nun melden verschiedene bundesweite Kanzleien einen Erfolg: Aufgrund ihrer Löschungsanträge habe das DPMA entschieden: Die Eintragung der Wortmarke „Black Friday“ sei mangels Unterscheidungskraft zu löschen.
Das DPMA selbst bestätigt die Löschung. Die Marke hätte niemals eingetragen werden dürfen, so das DPMA, da der Begriff „Black Friday“ lediglich als Hinweis auf einmal im Jahr Ende November stattfindende Rabatt- oder Angebotsaktionen von insbesondere Online-Shops wahrgenommen werde.
„Wir begrüßen die Entscheidung sehr, da die Verunsicherung unter den Händlern nun ein Ende hat“, sagt Sabine Hagmann, Hauptgeschäftsführerin des Handelsverbands Baden-Württemberg. Auch in Baden-Württemberg werde der „Black Friday“ unter Händlern immer beliebter, da er Kundenfrequenz in die Geschäfte bringe und den Umsatz erhöhe, so Hagmann.
„Für die Händler ist der „Black Friday“ eine gute Gelegenheit, auf sich aufmerksam zu machen und ihre Produkte und Serviceleistungen zu präsentieren.“
Der Handelsverband warnt jedoch: Die Entscheidung über die Löschung der Wortmarke „Black Friday“ sei noch nicht rechtskräftig, die Markeninhaberin – eine in Hongkong ansässige Gesellschaft, könne hiergegen noch Rechtsmittel einlegen.