Mannheim – Im Rechtsstreit (Aktenzeichen: 9 O 20/16 am Landgericht Mannheim) um die Mitnahme von E-Scootern haben sich der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) und die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) auf einen Vergleich geeinigt.
Die Parteien erkennen den „Erlass über eine Mitnahme von E-Scootern im O-Busverkehr sowie Linienverkehr mit Kraftomnibussen vom 15. März 2017“ an. Hier wurden bundesweit einheitlich Regelungen für eine Mitnahme in Bussen getroffen. Ebenso werden die Anforderungen an E-Scooter und Busse sowie an die Nutzerinnen und Nutzer beschrieben. So ist eine Beförderung beispielsweise nur möglich, wenn die E-Scooter Herstellerseitig durch ein entsprechendes Piktogramm gekennzeichnet sind.
Gleichzeitig stimmen beide Seiten überein, dass der Erlass nur für den Busbereich gilt und bei Straßenbahnen keine Anwendung findet. Über die Zulässigkeit der Beförderung von E-Scootern in Straßenbahnen und anderen schienengebunden Verkehrsmitteln liegen derzeit noch keine aussagekräftigen Gutachten vor, weshalb sich hier auch noch keine gutachterlich abgesicherte Einigung erzielen lässt. Obwohl rnv und BSK hierzu nach wie vor unterschiedliche Rechtsauffassungen und Einschätzungen haben, haben sich beide Parteien geeinigt, den Rechtstreit mit einem Vergleich beizulegen.
Weitere Informationen zu zugelassenen E-Scootern, entsprechende Nutzungsbedingungen, Schulungsangebote und Dialogmöglichkeit bei der rnv finden sich unter www.rnv-online.de/e-scooter.