Kronau, A5 – Zur Verhinderung von Aufmerksamkeitsdefiziten bei Fernfahrern auf der Autobahn hat die Verkehrspolizeidirektion Mannheim in Absprache mit der Zentralen Bußgeldstelle in Karlsruhe eine Verschärfung der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen beschlossen und hat nach den schweren Unfällen mit Beteiligung von Lkw’s die fahrerfremden Tätigkeiten von Brummifahrern in den Focus der Verkehrsüberwachung gerückt.
Autobahnpolizei nimmt nach Verkehrsunfällen auf Autobahnen fahrerfremde Tätigkeiten ins Visier
Bei einer mehrstündigen Kontrollaktion am Mittwoch auf der A 5 und der A 6 rund um das Walldorfer Kreuz zeigte sich, dass es nicht einfach ist, unter den mehr als 20.000 Lkw-Fahrern diejenigen herauszufinden, die just bei der Vorbeifahrt fahrerfremde Tätigkeiten vornehmen. Um 10.37 Uhr wurde ein 61-jähriger Fahrer eines Sattelzuges bei der Fahrt auf der A 5 in Richtung Karlsruhe dabei beobachtet, wie er während der Fahrt ein Müsli zubereitete und anschließend verspeiste. In weiteren vier Fällen wurden Lastzugfahrer beim Telefonieren während der Fahrt aufgezeichnet und zur Anzeige gebracht.
Neben der Möglichkeit, die missbräuchliche Nutzung elektronischer Geräte im Führerhaus seit Oktober 2017 mit 100 Euro Geldbuße und einem Punkt in Flensburg zu ahnden, waren sogenannte fahrerfremde Tätigkeiten bisher eher eine Grauzone. Die Bußgeldstelle wird Tätigkeiten, wie Frachtpapiere sichten, Zeitung lesen, Kaffee kochen, Essen zubereiten u.ä., nach § 3 Abs. 1 StVO ahnden und ebenfalls mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt belegen.
Hintergrund
Demnach darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Der abgewandt, geneigte Blick bei der fahrerfremden Tätigkeit sowie die gedankliche Abgelenktheit beeinflussen die Reaktionsfähigkeit derart negativ, dass ein Anhalten innerhalb der noch übersehbaren Strecke nicht möglich wäre.
Die Reaktionszeit beträgt bei einem durchschnittlichen Autofahrer ca. einer Sekunde. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von etwa 80 km/h legt das Fahrzeug ca. 22 Meter pro Sekunde zurück. Diese Strecke kann der Fahrzeugführer durch die ablenkende Tätigkeit nicht überblicken, demzufolge könnte er im Bedarfsfalle auch nicht entsprechend reagieren.