Der Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Firma juwi Energieprojekte GmbH und der Stadt Neustadt/Wstr. um die Errichtung von zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung Neustadt-Mußbach ist gestern von der 5. Kammer des Gerichts ausgesetzt worden.
Die Firma juwi Energieprojekte GmbH (im Folgenden Klägerin) möchte in der Gemarkung Neustadt-Mußbach zwei Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von 3.300 kW, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m errichten. Die Gesamthöhe der geplanten Windenergieanlagen beträgt 212 m über Geländeoberkante. Hierzu stellte die Klägerin am 11. Januar 2016 bei der Stadt Neustadt/Wstr. (im Folgenden Beklagte) einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der vorgesehene Standort der beiden Windenergieanlagen liegt außerhalb des Geltungsbereichs des aktuell gültigen Flächennutzungsplans für das gesamte Stadtgebiet.
Die Beklagte reagierte auf den Antrag vom 11. Januar 2016 mit dem Erlass eines Zurückstellungsbescheides vom 5. August 2016, um den Flächennutzungsplan vom 24. September 2005 zu ändern. Nachdem die Klägerin im März 2017 Untätigkeitsklage erhoben hatte, verlängerte die Beklagte die Zurückstellung Anfang August 2017 um ein weiteres Jahr.
Die Klägerin macht im Klageverfahren geltend, sie habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Genehmigung. Dem Vorhaben stünden weder bauplanungsrechtliche noch artenschutzrechtliche Gründe entgegen. Insbesondere liege keine naturschutzrechtliche Störung des Wiedehopfs vor.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die beiden Windenergieanlagen sowohl aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen als auch aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig seien.
Die 5. Kammer des Gerichts hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2018 mit Beschluss vom gestrigen Tage das Verfahren vorerst bis zum 7. August 2018 ausgesetzt und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
Nach § 75 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) setze das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliege, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nach Ablauf von drei Monaten noch nicht sachlich entschieden worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Klägerin habe am 11. Januar 2016 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung Neustadt-Mußbach gestellt, über den die Beklagte bis heute nicht entschieden habe. Die Beklagte habe stattdessen im August 2016 auf der Grundlage des Baugesetzbuchs den Antrag zurückgestellt, um den Flächennutzungsplan vom 24. September 2005 zu ändern. Im August 2017 habe die Beklagte die Zurückstellung um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Zurückstellung berechtige die Genehmigungsbehörde nicht zur Ablehnung eines Antrags, sondern nur dazu, die Entscheidung über den Antrag zeitlich befristet aufzuschieben. Solange die Genehmigungsbehörde den eingereichten Antrag nicht bearbeiten müsse, liege ein zureichender Grund dafür vor, dass die beantragte Genehmigung noch nicht erlassen sei. Daher sei das Klageverfahren auszusetzen, wenn – wie hier – eine Untätigkeitsklage erhoben worden und die Dreimonatsfrist abgelaufen sei. An einer inhaltlichen Entscheidung über den Verpflichtungsantrag sei das Gericht gehindert, weil die Aussetzung des Verfahrens nicht in seinem Ermessen stehe, sondern zwingend geboten sei.
Sei die Beklagte wegen der für sofort vollziehbar erklärten Zurückstellung bis zum 7. August 2018 nicht verpflichtet, den immissionsschutzrechtlichen Antrag der Klägerin zu bescheiden, so müsse die Kammer das Verfahren aussetzen, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2018 an ihrem Verpflichtungsantrag festgehalten habe.
Der Aussetzung stehe auch nicht der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Umstand entgegen, die Klage sei stattdessen als unzulässig abzuweisen, weil die Antragsunterlagen der Klägerin in Bezug auf den naturschutzrechtlichen Artenschutz zuletzt unvollständig gewesen seien. Die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren den Antrag der Klägerin gerade nicht wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen abgelehnt, sondern mit der Zurückstellung die Entscheidung getroffen, das immissionsschutzrechtliche Verfahren vorübergehend auszusetzen. Daran müsse sie sich festhalten lassen.