Neustadt an der Weinstraße/Mainz – In Kürze beginnt ein neues Ausbildungsjahr und zahlreiche Jugendliche werden eine Lehrstelle antreten. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) berät zum Start des Ausbildungsjahres Betriebe und Jugendliche rund um das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses Gesetz richtet sich an Arbeitgeber und gilt für die Beschäftigung von Personen unter achtzehn Jahren. Es stellt besondere Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz um Jugendliche vor möglichen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen.
Beispielsweise darf eine Ausbildung erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde und dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung hierüber vorliegt. Der Arzt überprüft den Gesundheits- und Entwicklungszustand der Jugendlichen. Bei Bedarf kann er auch Fachärzte einschalten und sogenannte Ergänzungsuntersuchungen bei einem Haut-, Lungen-, oder Augenarzt empfehlen. Abschließend wird beurteilt, ob der Jugendliche durch die Ausübung von bestimmten Tätigkeiten gesundheitlich gefährdet wird und welche Maßnahmen erforderlich sind. Hierzu werden vom Arzt sogenannte Gefährdungsmerkmale auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber angegeben. Sind bestimmte Gefährdungsvermerke angegeben, dürfen Jugendliche in der Folge mit entsprechenden Arbeiten nicht beschäftigt werden.
Beispielhaft seien Arbeiten mit besonderer Belastung der Atemwege angeführt. Betroffen sind der Frisörberuf, Bäcker, Koch, Maler/Lackierer, Gärtner, Chemiearbeiter, Schreiner sowie Berufe in der Tierhaltung, im Straßenbau, im Steinbruch und im Bergbau. Jugendliche mit chronischen Erkrankungen der Atemwege wie beispielsweise Asthma sind hier gefährdet.
Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut finden sich beispielsweise im Frisörberuf, als Florist, Koch, Metallarbeiter, Kfz-Schlosser, Maler/Lackierer, im Gesundheitswesen und in der Reinigungsbranche. Problematisch sind diese Berufe für Personen mit Neurodermitis oder Atopie, Schuppenflechte oder Allergiker. *
Zum Eintrag in die Lehrlingsrolle muss der Arbeitgeber neben dem Ausbildungsvertrag auch die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung der Handwerkskammer vorlegen. Enthält die Bescheinigung Gefährdungsvermerke, so prüft die Handwerkskammer, ob im Ausbildungsberuf bestimmte Tätigkeitseinschränkungen vorkommen und bittet die SGD Süd um Entscheidung, ob die jugendliche Person gegebenenfalls mit welchen Auflagen, die Ausbildung machen darf. Die SGD Süd überwacht die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die übrigen Arbeitsschutzvorschriften. Die Staatlichen Gewerbeärzte und Fachleute der SGD Süd können die Ausbildungsplätze inspizieren und Einblick in die Gefährdungsbeurteilung nehmen.
Die Arbeitgeber sind auch für die Einhaltung der übrigen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes verantwortlich wie beispielsweise die Regelungen für Arbeits-, Ruhe- und Schichtzeiten, den Umgang mit Gefahrstoffen, Biostoffen und bei Unfallgefährdungen und Gesundheitsgefährdungen durch physikalische Einwirkungen oder psychische Belastungen.
Für Fragen und bei Beratungsbedarf stehen als Ansprechpartner/-innen bei der SGD Süd den Betrieben und Jugendlichen zur Verfügung:
- Arbeitsmedizin: Staatliche Gewerbeärzte Dr. Weber (06131/6033-1934) oder
Dr. Smieszkol (06321/99-2422) - Jugendarbeitsschutz:
– für die Pfalz: Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt (06321/99-0)
– für Rheinhessen: Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz (06131/96030-0)
Informationen:
Mögliche Gefährdungsvermerke:
Körperlich schwere/mittelschwere Arbeiten, Arbeiten überwiegend im Stehen,
– Gehen, – Sitzen, – Bücken, – Hocken, Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen, oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Arme, – Hände, – Beine erfordern, Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr, – die Schwindelfreiheit erfordern, Arbeiten überwiegend bei Kälte, Hitze, Nässe, Zugluft, starken Temperaturschwankungen, Arbeiten unter Einwirkung von Lärm,
– mechanischen Schwingungen/Erschütterungen auf die Hände und Arme, – auf den ganzen Körper, Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut, – der Schleimhäute/ Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche, Arbeiten, die die volle Sehkraft ohne Sehhilfe, – Farbtüchtigkeit, räumliches Sehen erfordern, Arbeiten mit besonderer psychischer Belastung, – Sonstige Arbeiten.
* Es ist jeweils die männliche und weibliche Berufsbezeichnung gemeint.