Grünstadt – Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§ 126 Absatz 3) hat der Eigentümer/-in sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu verstehen und gut sichtbar am Gebäude anzubringen.
Dieser Pflicht sind bisher nicht alle Immobilieneigentümer insbesondere in der Fußgängerzone nachgekommen. Das hat in der Vergangenheit zum wiederholten Male zu Orientierungsproblemen geführt. Insbesondere bei Notfalleinsätzen ist dies kritisch zu sehen.
Abgesehen von der Verpflichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer, sollte daher eine eindeutige Zuordnung der Hausnummern auch im Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner sein. Ebenso dürfte eine angebrachte Hausnummer auch für die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber relevant sein, da deren Geschäfte für die Kundschaft und Versanddienstleister so direkt gefunden werden können.
Der Hausnummern-Bestand ist historisch gewachsen und heutzutage nicht immer nachvollziehbar. Von einer Neuordnung der Hausnummern sieht die Stadtverwaltung trotzdem ab, da diese einen erheblichen Aufwand für alle Betroffenen nach sich ziehen würde (z.B. Adressänderung für Gewerbetreibenden und Privatpersonen).
Eine Gestaltungsvorschrift oder ähnliches für die Anbringung von Hausnummern gibt es nicht. Das heißt je nach Gebäudefront oder Eingangsbereich kann variiert werden und passende Möglichkeiten sollten gegeben sein.
Sobald die Ortsbesichtigung und Bestandsaufnahme erfolgt ist, werden die betreffen- den Eigentümerinnen und Eigentümer schriftlich auf die Pflicht zur Anbringung der Hausnummer hingewiesen.