Koblenz – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) des Landes Rheinland-Pfalz traf unter dem 20. Juni 2018 eine Organisationsverfügung, wonach der Bezirk der Grundschule Lieg aufgehoben wird und der Grundschulbezirk der Grund- und Realschule plus in Treis-Karden ab dem 1. August 2018 um die Ortsgemeinden Lieg und Lütz sowie der Schulbezirk der Grundschule Beltheim um die Ortsgemeinden Lahr und Zilshausen erweitert werden. Die Kinder aus Lieg und Lütz werden danach in Treis-Karden beschult.
Den derzeitigen Schülerinnen und Schülern aus Lahr und Zilshausen wird anheimgestellt, ob sie ihre Grundschulzeit an der Grund- und Realschule plus in Treis-Karden oder der Grundschule in Beltheim beenden wollen, wohingegen die neu einzuschulenden Kinder aus diesen beiden Ortsgemeinden nur noch in der Beltheimer Grundschule unterrichtet werden sollen. Gleichzeitig ordnete die ADD die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiermit war der nach einer Gemeindefusion neue Schulträger, die Verbandsgemeinde Cochem, nicht einverstanden und beantragte erfolgreich beim Verwaltungsgericht Koblenz die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2018, 4 L 647/18.KO sowie Pressemitteilung Nr. 18/2018 des Gerichts). Auch Eltern von Schülern der Lieger Grundschule und der Landkreis Cochem-Zell (Träger der Grund- und Realschule plus in Treis-Karden sowie Träger der Schülerbeförderung) wandten sich gegen die Organisationsverfügung und baten um gerichtlichen Rechtsschutz.
Beide Anträge hatten Erfolg. Zur Begründung führten die Koblenzer Richter vergleichbar mit den Erwägungen in der zu Gunsten des Schulträgers getroffenen Entscheidung aus: Die getroffene Organisationsverfügung dürfe derzeit nicht vollzogen werden, weil die ADD bei der Beurteilung des schulischen Bedürfnisses bezüglich der Schulschließung die Fusionsvereinbarung zwischen den Verbandsgemeinden Treis-Karden, Cochem, Kaisersesch und Kastellaun nicht hinreichend berücksichtigt habe. Nach dieser Vereinbarung solle die Grundschule Lieg erhalten bleiben. Zwar fehle einer Fusionsregelung grundsätzlich die Eignung, in die Schulorganisationsbefugnis des Landes Rheinland-Pfalz einzugreifen. Allerdings habe die ADD diese Vereinbarung genehmigt und damit selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der als abwägungserheblicher Belang bei der Entscheidung über das Bestehen eines dringenden öffentlichen Interesses an der Schulschließung hätte berücksichtigt werden müssen. Die ADD habe diesen Umstand nicht in ihre Abwägung mit einbezogen, obwohl sich die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, welche die Grundschule Lieg besucht hätten, gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Fusionsvertrages nicht erheblich verändert habe. Die Organisationsverfügung sei daher derzeit rechtswidrig.
Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.