Mainz – Zur Vermeidung einer Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums kann die Anzahl von Aufstellungsorten für Altkleidersammelcontainer in einer Gemeinde begrenzt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der klagende Entsorgungsfachbetrieb beantragte bei der beklagten Stadt die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 37 Altkleidersammelcontainern. Die Beklagte stellte fest, dass ca. 64 Textilcontainer unterschiedlicher gewerblicher und gemeinnütziger Organisationen in dem Stadtgebiet aufgestellt sind; nur wenigen Aufstellern war hierfür eine Erlaubnis erteilt worden. Daraufhin verabschiedete der Rat der Beklagten ein Standortkonzept für Textilsammelcontainer, mit dem die Aufstellungsstandorte auf 41 reduziert und örtlich festgelegt wurden; das Konzept regelt außerdem das Auswahlverfahren für die Erteilung freiwerdender Standorte. Unter Berufung auf die reduzierte Anzahl an Standorten lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine Sondernutzungserlaubnis ab. Der Kläger wandte sich dagegen mit seiner Klage und machte geltend, der auf die Einwohnerzahl bezogenen Containerzahlbegrenzung fehle es an einem sachlichen Bezug zur Straße. Konkrete städtebauliche Überlegungen zum einzelnen Straßenraum lasse das Standortkonzept der Beklagten ebenfalls vermissen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern, denn die Beklagte habe diesen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Entscheidung über eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis müsse sich an Gründen orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten. Dazu könnten neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch Belange des Straßen- und Ortsbildes zählen, wenn ein hinreichender Zusammenhang zur Straße bestehe. Dieser sei gewahrt, wenn – wie hier – die Begrenzung der Containerzahl der Vermeidung einer Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums diene und Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verhindert werden sollten. Die Beklagte habe die Reduktion der Standorte und deren örtliche Festlegung auch im Rahmen eines schlüssigen straßenbezogenen Konzepts vorgenommen. Zur Verhinderung des ungesteuerten Aufstellens von Containern habe die Beklagte das gesamte Stadtgebiet in den Blick nehmen und unter Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte (wie etwa Verbindung mit anderen Containerstandorten oder verkehrsgünstige Erreichbarkeit) die Standortauswahl treffen dürfen. Die Stadt sei nicht auf den Ausschluss von aus ästhetischen oder städtebaulichen Gründen besonders schützenswerten Straßenbereichen beschränkt gewesen.
Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz wurde zugelassen.