Mannheim: Internetblog veröffentlicht frei erfundenen Beitrag über angeblichen Terroranschlag in Mannheim – Staatsanwaltschaft Mannheim beantragt Strafbefehl

Mannheim – Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat gegen den Herausgeber eines Internetblogs beim Amtsgericht Mannheim – Strafrichter – den Erlass eines Strafbefehls wegen Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens gemäß § 126 Abs. 2 StGB beantragt.

Ihm liegt zur Last, auf dem von ihm betriebenen Blog am frühen Morgen des 25.03.2018 einen frei erfundenen Artikel über den größten Terroranschlag in Westeuropa veröffentlicht zu haben, der angeblich in der Nacht zuvor in Mannheim begangen worden sei. Unter anderem schilderte der Artikel, dass 136 Personen durch den Terroranschlag zu Tode gekommen, 237 Personen verletzt worden, 30 Angreifer erschossen und 20 weitere Angreifer noch im Stadtgebiet unterwegs seien. Die Lage sei unübersichtlich; teils gebe es Informationen, wonach die Terroristen ihre Attacken weiter fortführten. Einige seien in Richtung Innenstadt entkommen und „würden dort auf jeden einschlagen, dem sie begegnen“. Weiter berichtete der Artikel, dass die Polizei eine Nachrichtensperre verhängt habe.

Bei dem realistisch geschriebenen Artikel, der insgesamt über 20.000 Mal aufgerufen worden sei, sei nicht für jeden Leser sofort erkennbar gewesen, dass es sich um einen frei erfundenen Text gehandelt habe. Eine entsprechende Information sei erst nach Überwinden einer Bezahlschranke und Abschließen eines (kostenlos kündbaren) Abonnementvertrags lesbar gewesen.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass mit dem Artikel die bevorstehende Verwirklichung schwerer Straftaten (Mord, Totschlag bzw. schwere Körperverletzung) in einer Weise vorgetäuscht wurde, die dazu geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, und der Beschuldigte dies auch zumindest billigend in Kauf nahm. Sie hat daher beantragt, eine Geldstrafe zu verhängen.

Erläuterung:

126 StGB hat folgenden Wortlaut:

§ 126 Strafgesetzbuch

Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
  2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
  3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
  4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
  5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
  6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
  7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1

androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.