Rhein-Pfalz-Kreis – Die Polizei berichtet von Vorfällen aus dem Dienstbezirk. Werden Hinweise gesucht und ihr habt etwas gesehen, dann wendet Euch bitte an die zuständige Polizeidienststelle.
Otterstadt – Vermeintlicher Diebstahl von LED Leuchten
Nach einem Zeugenhinweis auf eine Frau, die in der Autharistraße mit einer Taschenlampe in Vorgärten leuchtet, konnte dort eine 52-jährige Frau angetroffen werden, die insgesamt fünf LED-Solar-Gartenleuchten mit sich führte. Warum sie diese zu dieser Uhrzeit bei sich hatte, konnte sie nicht plausibel erklären, auch konnte sie keinen Eigentumsnachweis erbringen. Da es sich bei den Leuchten um vermeintliches Diebesgut handelt, wurde es sichergestellt. Wo sind solche Leuchten abhandengekommen? Die rechtmäßigen Besitzer werden gebeten, sich mit der Polizei unter Tel.-Nr. 06232-1370 oder per Mail an pispeyer@polizei.rlp.de in Verbindung zu setzen.
Rollerfahrerin verletzt
Ludwigshafen (ots) – Am 22.07.2018 gegen 18.20 Uhr fuhr eine 59-Jährige mit ihrem Roller im Wöllner Kreisel in Richtung Ausfahrt B 44 in Fahrtrichtung Speyer. Im Kurvenbereich der Abfahrt auf die B 44, kurz vor der Auffahrt in Richtung Limburgerhof, kam sie vermutlich aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern und fiel mit ihrem Roller um. Sie verletzte sich und kam ins Krankenhaus.
Maxdorf – Trunkenheitsfahrt
Maxdorf (ots) – Am 22.07.2018, um 20:50 Uhr, wird der Polizei Frankenthal ein betrunkener Fahrradfahrer in der Hauptstraße in Maxdorf gemeldet, der gegen einen geparkten Pkw gefahren ist. Vor Ort stellt sich heraus, dass an dem Pkw kein Schaden entstanden ist, der 32-jährige Radfahrer jedoch mit 1,9 Promille erheblich alkoholisiert ist. Ihm wird eine Blutprobe entnommen und ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB eingeleitet.
Hinweis
Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine “relative Fahruntüchtigkeit” vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der “absoluten Fahruntüchtigkeit” ab 1,6 Promille, “relativ Fahruntüchtig” wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.