Mainz – Eine besondere Gefahrenlage rechtfertigt derzeit nicht die Straßensperrung für den Motorradverkehr auf der L 415 zwischen Sprendlingen und Ober-Hilbersheim. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Landkreis Mainz-Bingen ordnete im Frühjahr 2018 für die Dauer von 6 Monaten das Aufstellen von Verkehrsschildern „Verbot für Krafträder“ auf der L 415 zwischen Sprendlingen und Ober-Hilbersheim wegen einer besonderen Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf einer von Krafträdern beliebten Straßenstrecke an. Dagegen legte ein Motorradfahrer Widerspruch ein und wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Es bestehe keine hervorzuhebende Gefahrenlage auf der besagten Strecke; ein Unfallschwerpunkt habe sich nicht herausgebildet. Von daher sei es unverhältnismäßig, eine ganze Fahrzeugart von der Straßennutzung auszuschließen. Der Antragsgegner habe außerdem mildere Maßnahmen in den Blick nehmen müssen, wie etwa die Verbauung von Rüttelstreifen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Aufstellen der Verkehrsschilder an.
Das Verkehrsverbot für Motorräder genüge nach derzeitiger Betrachtung der Umstände nicht den hohen Anforderungen der Straßenverkehrsordnung. Der Landkreis habe nicht darlegen können, dass auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leib und Leben sowie Sachgütern im Straßenverkehr erheblich übersteige. Allein die Attraktivität der aus einer langen Geraden und einem anschließenden kurvigen Teilstück bestehenden Strecke für Motoradfahrer reiche hierfür nicht aus. Ebensowenig deute die (relativ geringe) Anzahl von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Krafträdern in den letzten Jahren mit ganz überwiegend nur geringen (Personen)Schäden auf eine im Vergleich zu anderen Straßen erhöhte Gefahrenlage hin. Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder sonstiges verkehrswidriges Verhalten durch Krafträder habe der Antragsgegner auch nicht aufgezeigt. Nicht mehr hinnehmbare Lärmbelastungen für die Einwohner der angrenzenden Gemeinden seien von dem Antragsgegner nicht ermittelt worden; auf eine Lärmproblematik sei das Motorradverbot im Übrigen auch nicht gestützt worden. Der Nutzung von größeren Parkplätzen in den Ortschaften durch Motorradfahrer zur „Einstimmung“ auf die Strecke sei ggfls. mit anderen beschränkenden Maßnahmen zu begegnen.