Koblenz – Ein Anspruch auf kostenfreie Benutzung der Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten besteht nicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Beigeladene betreibt Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz und hat hierzu Konzessionsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Ihre Toilettenanlagen sind nach dem „Sanifair“-Konzept ausgestaltet. Danach muss der Nutzer einer Toilette 70 Cent bezahlen und erhält im Gegenzug einen Wert-Bon in Höhe von 50 Cent, den er in Raststätten mit Sanifair-Konzept einlösen kann. Der Kläger ist der Auffassung, Toilettenanlagen an Autobahnraststätten müssten kostenlos zur Verfügung stehen. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz war erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nunmehr diese Entscheidung und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Für das Begehren des Klägers fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Ein Rahmenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland, auf den der Kläger sich berufe, sei mittlerweile gekündigt, hätte aber im Übrigen auch nicht zur Bereitstellung kostenloser Toiletten verpflichtet. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Zum einen sei das Entgelt für die Nutzung der Sanitäreinrichtungen geringfügig. Zum anderen gebe es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen mit kostenfreien Toiletten. Damit bestünden für den Kläger genügend Möglichkeiten zur unentgeltlichen Toilettennutzung. Sofern der Kläger der Auffassung sei, es könne nicht von ihm erwartet werden, nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer kostenlosen öffentlichen Toilette zu fahren, möge eine solche Weiterfahrt zwar unangenehm sein. Der Staat sei aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.
Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt „mit voller Blase“ zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Abgesehen davon, dass das geringe Entgelt der Toilettennutzung bei verständiger Würdigung wohl niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung hindere, liege die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse, so dass der Kläger hieraus keine subjektiven Rechte herleiten könne. Schließlich stehe auch die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung – unabhängig von der Frage, ob sie auf die Betriebe der Beigeladenen überhaupt anwendbar sei – der Erhebung eines Entgelts für die Toilettennutzung an Autobahnraststätten nicht entgegen.