Landstuhl (ots) – Wer nach einem “Parkrempler” nur einen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlässt, läuft Gefahr, dass er sich wegen Unfallflucht verantworten muss.
Diese Erfahrung mussten in den vergangen Wochen mehrere Autofahrer im Sickinger Land machen. In aller Regel genügt es nach einem Unfall nicht, eine Notiz mit seiner Rufnummer an dem beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen. Aus dem Strafgesetzbuch ergibt sich, dass man eine angemessene Zeit warten und seine Personalien einer sogenannten “feststellungsberechtigten Person” mitteilen muss.
Dies sollte im Idealfall der Unfallgegner sein. Ist dieser nicht greifbar, sollten Unfallbeteiligte unbedingt die Polizei verständigen und bis zu deren Eintreffen am Unfallort warten.