Neustadt an der Weisntraße – Beim Verwaltungsgericht ist eine Klage einer Anwohnerin auf Verpflichtung der Stadt Neustadt/Wstr. zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten gegen den Spielbetrieb des Tennis-Clubs Grün-Weiss e.V. Neustadt/Wstr. eingegangen.
Der seit 1950 bestehende beigeladene Tennisverein betreibt im Haltweg 26 in Neustadt/Wstr. seit 1976 eine Tennisanlage mit 6 Tennisplätzen. Das Wohngebäude der Klägerin befindet sich in der Nachbarschaft der Sportanlage. Da die Klägerin sich durch den Spielbetrieb des Beigeladenen gestört fühlte, stellte sie im Oktober 2015 bei der beklagten Stadt Neustadt/Wstr. den Antrag, dem Tennisverein den Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr zu untersagen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte im August 2016 ab. Den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2018 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten, weil die von der Tennisanlage des Beigeladenen auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Lärmimmissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht überschritten. Bei der Beurteilung der zulässigen Schallimmissionen sei in Anbetracht des Alters der Tennisvereinsanlage der sogenannte Altanlagenbonus zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass die Klägerin ihr Haus erst Ende der 1970er Jahre gekauft habe, als der Tennisplatz mit seinen 6 heutigen Spielfeldern schon bestanden habe. Nach dem bau- und immissionsschutzrechtlichen Rücksichtnahmegebot stelle die zeitliche Priorität der Sportanlage gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin eine zeitliche Vorbelastung dar, die dazu führe, dass hier Beeinträchtigungen des Wohnens im weitergehenden Maße zumutbar seien als sie sonst in einem solchen Baugebiet hinzunehmen wären. Laut den Messungen der Gutachter überschritten die durch die Tennisanlage auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Lärmimmissionen die für die vorliegende Gemengelage geltenden Immissionsrichtwerte nicht.
Gegen die Entscheidungen der Beklagten hat die Klägerin am 27. Juli 2018 Klage erhoben. Wann über die Streitsache voraussichtlich verhandelt wird, ist noch nicht absehbar.