Neustadt an der Weinstraße – Die Grundschule Frankenstein muss schließen; die betroffenen Schülerinnen und Schüler aus Frankenstein müssen mit Beginn des neuen Schuljahres 2018/2019 die Grundschule in Hochspeyer besuchen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. August 2018 hervor.
Mit sog. Organisationsverfügung vom 18. Juni 2018 hatte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Schulbehörde entschieden, die Grundschule Frankenstein mit Ablauf des Schuljahres 2017/2018 zu schließen und zugleich den Schulbezirk der Grundschule Hochspeyer um den bisherigen Schulbezirk der Grundschule Frankenstein zu erweitern.
Dagegen hatte die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn, die als Schulträger dieser Maßnahme nicht zugestimmt hatte, am 17. Juli 2018 Widerspruch erhoben und wegen des von der Schulbehörde angeordneten Sofortvollzugs der Verfügung am 24. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt.
Dieser blieb ohne Erfolg: Die Schule dürfe geschlossen werden, weil bereits seit Jahren rückläufige Schülerzahlen zu verzeichnen seien. In den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 habe es nur noch zwei kombinierte Klassen mit insgesamt 27 bzw. 26 Schülerinnen und Schülern gegeben, im letzten Schuljahr habe mit 18 Schülerinnen und Schülern nur noch eine Klasse für die Klassenstufen 1 bis 4 gebildet werden können. Auch die prognostizierten Schülerzahlen ließen keinen relevanten Anstieg erwarten. Selbst bei Zugrundelegung der höchsten zu erwartenden Schülerzahlen könnten auch in Zukunft maximal zwei kombinierte Klassen geschaffen werden. Nach dem Schulgesetz müsse aber in der Grundschule jede Klassenstufe mindestens eine Klasse umfassen.
Ein Ausnahmefall, der den Verbleib der Grundschule in Frankenstein nach dem Schulgesetz rechtfertigen könnte, sei nicht gegeben. In Hochspeyer stünden ausreichende Raumkapazitäten zur Verfügung, und die dortige Grundschule sei durch Einrichtung einer Busverbindung für die Kinder aus Frankenstein in weniger als 30 Minuten erreichbar.
Für die Maßnahme bestehe auch ein dringendes öffentliches Interesse, denn die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs sei bei den geringen Schülerzahlen nicht mehr möglich. Zur Unterrichtsversorgung seien mehrere Lehrkräfte mit teilweise nur wenigen Stunden an die Schule abgeordnet gewesen. Dies bedeute in der Praxis, dass in nur wenigen Stunden zwei Lehrkräfte in der Klasse tätig sein könnten, in der Mehrzahl der Unterrichtsstunden sei lediglich eine Lehrkraft in der Klasse. Bei einem unvorhergesehenen Ausfall seien Vertretungen und Aufsichten nur unter erheblichem Aufwand zu organisieren. In einem solchen Fall könne die Unterrichtsversorgung gefährdet sein und unter Umständen auch eine Aufsicht der Schüler nicht mehr gewährleistet werden.
Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.