Bonn – Bürgerinnen und Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ab dem 31. August 2018 ein Führungszeugnis beantragen, erhalten vom Bundesamt für Justiz zwingend ein so genanntes Europäisches Führungszeugnis. Bisher konnten sie wählen, ob ihnen ein „normales“ oder ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden sollte. Durch eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) wird dieses Wahlrecht künftig entfallen.
Das Europäische Führungszeugnis gibt nicht nur über solche Verurteilungen Auskunft, die in Deutschland erfolgt sind, sondern weist auch jene Verurteilungen aus, die im Strafregister des jeweiligen Herkunftsstaats eingetragen sind. In das Strafregister des Herkunftsstaats wiederum werden nach den einschlägigen europäischen Regelungen alle strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen, die gegenüber der betreffenden Person innerhalb der gesamten Europäischen Union ergangen sind. Das bedeutet umgekehrt: Legt zum Beispiel ein Franzose seinem deutschen Arbeitgeber ein Europäisches Führungszeugnis vor, bei dem sowohl in dem deutschen Anteil als auch in der französischen Mitteilung „Keine Eintragung“ vermerkt ist, kann der deutsche Arbeitgeber davon ausgehen, dass sein französischer Arbeitnehmer weder in Deutschland noch in Frankreich noch in irgendeinem anderen EU-Mitgliedstaat als vorbestraft gilt.
Ob und welche Verurteilungen im Strafregister des Herkunftsstaats eingetragen sind, erfährt das Bundesamt für Justiz durch eine entsprechende Abfrage. Das Europäische Führungszeugnis wurde 2012 eingeführt, kostete bisher allerdings eine Gebühr von 17 Euro. Künftig wird es billiger: Für alle Führungszeugnisse, egal ob „normal“ oder europäisch, gilt eine einheitliche Gebühr in Höhe von 13 Euro.