Zweibrücken – Hinweisbeschluss des 5. Zivilsenates des Pfälzischen Oberlandesgerichts (Az. 5 U 25/18) zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels.
Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks in Landau, dass sie im Jahr 2012 an die Beklagte verkauft haben, die treuhänderisch für die Stadt Landau handelt. Für die Beklagte wurde eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, rund 10% des Kaufpreises sind bereits gezahlt worden. Vor der vollständigen Übergabe des Grundstücks wurde das auf dem Grundstück errichtete, gewerblich genutzte Gebäude durch einen Brand – ohne ein Verschulden der Parteien – vollständig zerstört; die Kläger haben von ihrer Versicherung deshalb eine namhafte Entschädigung erhalten. Die Parteien streiten über die weitere Abwicklung des Kaufvertrages. Die Beklagte ist lediglich zur Zahlung des Kaufpreises unter Abzug des Brandschadens bereit, die Kläger begehrten zunächst die vollständige Zahlung des seinerzeit vereinbarten Kaufpreises, nunmehr verlangen sie die Rückabwicklung des Vertrages.
Das Landgericht Landau in der Pfalz hat mit Urteil vom 01. Februar 2018 (Az. 4 O 95/17) die Ansprüche der Kläger zurückgewiesen und diese auf die Widerklage der Beklagen hin zur Erfüllung des seinerzeit geschlossenen Kaufvertrages verpflichtet. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken erhoben. Der 5. Zivilsenat hat die Kläger nunmehr darauf hingewiesen, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Die Kläger konnten auch in Ansehung des Brandereignisses nicht vom Vertrag zurücktreten. Zudem sind sie nicht berechtigt, sowohl den vollen Kaufpreis zu verlangen als auch die Versicherungsleistung zu behalten, die ihnen nach dem Brand zugeflossen ist (hierzu gehört auch die Verpflichtung der Versicherung, die Ruine zu beseitigen). Die Zerstörung der Gebäude hat zu einer sogenannten Teilunmöglichkeit geführt: Die Kläger vermögen nur den Grund und Boden mit den zerstörten Gebäuden zu übergeben und zu übereignen, allerdings reduziert sich hierbei der Kaufpreis. Die Beklagte kann sich alternativ gesamten, seinerzeit vereinbarten Kaufpreis festhalten lassen, hat dann aber Anspruch auf Herausgabe aller Versicherungsleistungen. Dass die Beklagte von Anfang an beabsichtigt hatte, die Gebäude abzureißen, ändert hieran nichts. Denn der Käufer kann mit der Kaufsache nach seinem freien Belieben verfahren.