Koblenz – Ein Anspruch auf Unterlassung der Lärmbeeinträchtigungen, die von dem im Jahr 2009 verlegten Straßenpflaster der Krämerstraße in Oppenheim ausgehen, ist verjährt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der Krämerstraße in Oppenheim. Die Krämerstraße ist in diesem Bereich eine Kreisstraße und war ursprünglich durchgehend asphaltiert. Im Jahr 2009 wurde die Oberfläche der Straße in dem Abschnitt vor dem Anwesen der Kläger umgestaltet, indem der Asphalt durch einen Pflasterbelag ersetzt wurde. Mit Schreiben vom 23. September 2012 wandten sich die Kläger an den Bürgermeister der beigeladenen Stadt Oppenheim und forderten die Stadt auf, wegen der durch die Pflasterung erzeugten Lärmbeeinträchtigungen infolge der Abrollgeräusche von Kraftfahrzeugreifen entweder die Pflasterung zu entfernen oder diese mit einem geräuschdämmenden Belag abzudecken. Mit Antwortschreiben vom 26. September 2012 wies der Stadtbürgermeister die Kläger darauf hin, dass es sich bei der Krämerstraße im hier relevanten Bereich um eine Kreisstraße handele. Die Beigeladene habe beim Ausbau mitgewirkt und Wünsche eingebracht.
Nachdem die Kläger in der Folgezeit nicht weiter reagiert hatten, erhoben sie am 18. Oktober 2016 Klage, mit der sie geltend machten, der beklagte Landkreis Mainz-Bingen sei jedenfalls gehalten, die von der Pflasterung ausgehenden unzumutbaren Lärmimmissionen zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Kläger zurück.
In Betracht komme allein ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den beklagten Landkreis als Träger der Straßenbaulast für die hier in Rede stehende Kreisstraße. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Anspruchs gegeben seien, bedürfe keiner Klärung. Denn ein Unterlassungsanspruch der Kläger wäre jedenfalls durch Verjährung erloschen. Auch Ansprüche im öffentlichen Recht unterlägen grundsätzlich der Verjährung. Mangels einschlägiger Sondervorschriften fänden die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 195 ff. BGB) entsprechende Anwendung. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch unterliege – ebenso wie der wesensgleiche öffentlich-rechtliche Beseitigungsanspruch – der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch sei mit der im Jahr 2009 erfolgten Herstellung des Pflasterbelags entstanden. Nachdem ihnen im September 2012 mitgeteilt worden sei, dass die Pflasterung auf der Kreisstraße von der beigeladenen Stadt im Einvernehmen mit dem beklagten Landkreis, dem Träger der Straßenbaulast, hergestellt worden sei, hätten die Kläger die anspruchsbegründenden Umstände und den Beklagten als Schuldner eines möglichen Unterlassungsanspruchs gekannt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe damit spätestens mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen und sei bei Einreichung der Klage im Oktober 2016 bereits abgelaufen gewesen.