Frankfurt am Main – Der 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat heute den 32-jährigen deutschen Staatsangehörigen Abdelkarim E. B. der Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig gesprochen und – unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte ist bereits durch – rechtskräftiges – Urteil des OLG vom 8.11.2016 wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, davon in einem Fall zudem in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Personen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Unter Einbeziehung dieser Strafe hat das OLG ihn nunmehr wegen weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Aufgrund der seit dem 26.4.2018 durchgeführten Hauptverhandlung hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der in Frankfurt am Main geborene Angeklagte wuchs mit drei Brüdern bei seinen Eltern auf und erlernte seinen Angaben nach den Beruf des Bürokaufmanns. Er ist ledig, aber mit der gesondert verfolgten Angelique Shira H. liiert. Mit ihr hat er eine gemeinsame Tochter. Der Angeklagte lebte zuletzt von Sozialleistungen und ist Moslem. Spätestens seit Dezember 2012 radikalisierte er sich und gelangte zu einer salafistisch-islamistischen Sicht seiner Religion, der zufolge er es als seine religiöse Pflicht als gläubiger Moslem empfand, in den bewaffneten „Heiligen Krieg“ („Jihad“) zu ziehen, um gegen die „Ungläubigen“ zu kämpfen.
Er hielt sich von September 2013 bis Anfang Februar 2014 in Syrien auf. Am 9.11.2013 beteiligte er sich als Mitglied des sog. ISIG an der grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht geschützten Person. Er begab sich auf Anweisung eines „Emir“ genannten Anführers in ein Gebäude an einem nicht genau bekannten Ort in oder in der Nähe von Aleppo. Dort wollten mindestens sieben Mitglieder des „ISIG“ einen in ihrer Gewalt befindlichen Mann, den sie einer in Gegnerschaft zum „ISIG“ stehenden Organisation zuordneten, durch Schläge und Tritte sowie durch die Drohung, ihn mit Stromschlägen zu foltern, zu einer Aussage veranlassen. Der Angeklagte filmte auf Befehl des „Emirs“ das mindestens zehn Minuten dauernde Geschehen mit seinem Mobiltelefon.
Der Senat wertet das Verhalten des Angeklagten – abweichend von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss – nicht als mittäterschaftliches Handeln, sondern als Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen. Bedeutung erlangt dabei insbesondere, dass nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte sich an den Drohungen mit Stromfolter beteiligte, indem er „“dhou, dhou!“, d.h. „Strom, Strom!“ rief.
Seit seiner Rückkehr nach Deutschland am 25.2.2015 befindet sich der Angeklagte in Haft.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach einem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten kann die Generalbundesanwalt Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.