Karlsruhe – Mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 24.09.2018 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Antrag der Stadt Eppelheim (Antragstellerin), die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine der Bauherrin (Beigeladene) vom Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) erteilte Baugenehmigung anzuordnen, abgelehnt.
Der Beigeladenen war vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis am 17.03.2017 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines – mittlerweile im Bau befindlichen – Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in Eppelheim erteilt worden. Da das Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich liegt, war hierfür das Einvernehmen der Antragstellerin erforderlich. Nachdem dieses versagt worden war, wurde es vom Landratsamt mit der Baugenehmigung ersetzt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit ihrer – noch anhängigen – Klage beim Verwaltungsgericht. Da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, die Beigeladene also unabhängig davon von der Genehmigung Gebrauch machen kann, stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht zusätzlich den jetzt entschiedenen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie machte geltend, die Ersetzung des Einvernehmens sei rechtswidrig und verletze sie in ihrer Planungshoheit.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Vielmehr sei das Einvernehmen der Antragstellerin zu recht ersetzt worden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Einvernehmen nur dann von der Antragstellerin hätte verweigert werden dürfen, wenn das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen die maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften verstoßen würde. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr füge sich das Vorhaben entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Auch verletze das Vorhaben nicht das Rücksichtnahmegebot und beeinträchtige auch nicht das Ortsbild.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu erheben (Az. 5 K 6699/18).